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COM(97) 142
09-04-1997
Vorschlag der Kommission über das fünfte Rahmenprogramm
Vorschlag für einen beschluss des rates über das fünfte rahmenprogramm der europäischen atomgemeinschaft (Euratom) für massnahmen im bereich der forschung und ausbildung (1998-2002)
Anhang I: Kriterien für die auswahl der bereiche und ziele
Anhang II: Struktur der bereiche wissenschaftliche und technologische ziele
Anhang III: Bestimmungen für die finanzielle beteiligung von Euratom
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 7 des Vertrags kann ein mehrjähriges Rahmenprogramm beschlossen werden, das alle Forschungs-, Demonstrations- und Ausbildungstätigkeiten im Kernenergiebereich umfaßt und über Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt wird.
Um die Kontinuität der im Kernenergiebereich durchgeführten Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte für den Zeitraum 1998-2002 ein neues Rahmenprogramm verabschiedet werden.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (4), geändert durch den Beschluß Nr. 96/253/Euratom (5), beauftragt die Kommission unabhängige Sachverständige mit der Bewertung der Verwaltung und der Durchführung der gemeinschaftlichen Forschungs- und Ausbildungstätigkeit im Kernenergiebereich während der letzten fünf Jahre vor dieser Bewertung, bevor sie ihren Vorschlag für das nächste Rahmenprogramm vorlegt. Sie übermittelt diese Bewertung und diesbezügliche Schlußfolgerungen zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Am 10. Juli 1996 legte die Kommission eine Mitteilung (6) mit ersten Überlegungen zum Fünften Rahmenprogramm vor, in der nachdrücklich unterstrichen wurde, daß dieses vorrangig auf die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse eingehen sollte. Dieser Mitteilung folgte am 20. November 1996 (7) das erste Arbeitspapier, das präzisere Angaben zu den Zielen und den Instrumenten für die Durchführung enthielt. Im darauf folgenden zweiten Arbeitspapier vom 12. Februar 1997 (8) wurde der Inhalt des Fünften Rahmenprogramms im Entwurf vorgestellt.
Die Forschung der Europäischen Atomgemeinschaft im Kernenergiebereich sollte der aktuellen Notwendigkeit der Entwicklung sicherer, akzeptabler, normgerechter, umweltverträglicher und in bezug auf die Produktionskosten wettbewerbsfähiger Energiesysteme Rechnung tragen.
Das Fünfte Rahmenprogramm sollte sich daher auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der generischen Technologien, auf Maßnahmen zur Eingliederung dieser Tätigkeiten in ein stimmiges Gesamtkonzept mit strategischer Ausrichtung auf eine bestimmte Leitaktion sowie auf die Förderung der Forschungsinfrastrukturen konzentrieren.
Es sollte darüber hinaus neben den thematischen auch horizontale Aspekte wie die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten sowie die Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern berücksichtigen.
Dieses Konzept erfordert die Erhaltung und den Ausbau des wissenschaftlichen und technologischen Spitzenpotentials der Gemeinschaft, wobei auch die Initiativen ihrer wichtigsten internationalen Partner zu berücksichtigen sind; dieses Potential erstreckt sich sowohl auf die materiellen und immateriellen Infrastrukturen als auch die beteiligten Humanressourcen.
Die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen muß insgesamt ausgebaut werden, vor allem im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Kernenergie. Die Gemeinschaft muß daher im Bereich der Sicherheit der Kernspaltung auch weiterhin inter-national eine wichtige Rolle übernehmen, insbesondere in bezug auf die mittel- und osteuro-päischen Länder sowie die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Gegebenenfalls sollte die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der kontrollierten Kernfusion fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags sollten die gemeinschaftlichen Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Kernenergiebereich die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen; aus den gemeinschaftlichen Maßnahmen muß daher ein Mehrwert für die Anstrengungen der Mitgliedstaaten entstehen.
Die Kriterien für die Auswahl der Bereiche des Fünften Rahmenprogramms und die zugehörigen wissenschaftlichen und technologischen Ziele sind auf die obengenannten Grundsätze ausgerichtet. Diese Kriterien müssen im Interesse der Kohärenz auch für die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms gelten.
Die Gemeinsame Forschungsstelle trägt zur Durchführung des Rahmenprogramms in Bereichen bei, in denen sie über ein neutrales und unabhängiges Fachwissen verfügt und die für die Durchführung der verschiedenen politischen Konzepte der Union notwendige wissenschaftlich-technische Unterstützung leisten kann. Sie beteiligt sich darüber hinaus im Rahmen von Konsortien an Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten.
Der gemäß Artikel 7 des Vertrags dem Rat vorzulegende Jahresbericht sollte auch dem Europäischen Parlament vorgelegt werden; im Sinne der Empfehlungen im Hinblick auf Transparenz und eine ordentliche und effiziente Verwaltung müssen daher Bestimmungen festgelegt werden, die eine systematische Prüfung des Fortschritts und die Bewertung des Fünften Rahmenprogramms gestatten.
Dieser Beschluß enthält einen finanziellen Bezugsrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms im Sinne von Punkt 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (9), der die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde nicht berührt.
Um eine Abstimmung zwischen den Forschungstätigkeiten im Rahmen des Euratom-Vertrags und des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft sicherzustellen, sollte der Beschluß über das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration zur gleichen Zeit und für denselben Zeitraum wie das vorliegende Rahmenprogramm verabschiedet werden.
Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung wurde von der Kommission gehört und hat seine Stellungnahme abgegeben -
BESCHLIESST:
Artikel 1
1. Für den Zeitraum 1998-2002 wird hiermit ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschungs-, Demonstrations- und Ausbildungstätigkeiten im Kernenergiebereich, im folgenden "Fünftes Rahmenprogramm" genannt, verabschiedet.
2. Das Fünfte Rahmenprogramm behandelt die kontrollierte Kernfusion sowie Energiesysteme im Zusammenhang mit der Kernspaltung.
Diese beiden Bereiche umfassen neben den thematischen Aspekten auch horizontale Aspekte wie die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten sowie die Förderung der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern der Gemeinschaft.
3. Die Kriterien für die Auswahl der im vorhergehenden Absatz genannten Bereiche und der zugehörigen Ziele sind in Anhang I aufgeführt. Sie gelten auch für die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms.
4. Die Struktur der einzelnen Bereiche, die zugehörigen wissenschaftlichen und technolo-gischen Ziele sowie die entsprechenden Prioritäten sind in Anhang II aufgeführt.
Artikel 2
Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des vorliegenden Rahmenprogramms für den Zeitraum 1998-2002 beträgt 1467 Mio. ECU (10).
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde entsprechend der finanziellen Vorausschau bewilligt.
Artikel 3
1. Die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms erfolgt durch zwei Forschungs- und Ausbildungsprogramme, wovon eines die Gemeinsame Forschungsstelle betrifft.
Innerhalb jedes einzelnen Forschungs- und Ausbildungsprogramms werden die Durchführungs-bestimmungen, die Laufzeit und die erforderlichen Mittel festgelegt.
2. Die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms kann gegebenenfalls zu Zusatzprogrammen führen. Ferner können gemäß Artikel 101 des Vertrags Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossen werden.
Artikel 4
Die Einzelheiten für die finanzielle Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft am Fünften Rahmenprogramm werden durch die für FTE-Mittel geltenden besonderen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch Anhang III dieses Beschlusses, geregelt.
Artikel 5
1. Die Kommission prüft jährlich mit Hilfe entsprechend qualifizierter unabhängiger Sachverständiger den Fortschritt des Fünften Rahmenprogramms und der zugehörigen Forschungs- und Ausbildungsprogramme im Hinblick auf die in Anhang I festgelegten Kriterien. Sie überprüft insbesondere, ob die Ziele, Prioritäten und Finanzmittel der jeweiligen Lage noch entsprechen. Erforderlichenfalls legt sie Vorschläge zur Anpassung oder Ergänzung des Rahmenprogramms und/oder der zugehörigen Forschungs- und Ausbildungsprogramme vor.
2. Bevor die Kommission ihren Vorschlag für das Sechste Rahmenprogramm vorlegt, beauftragt sie hochrangige unabhängige Sachverständige mit einer externen Bewertung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen während der letzten fünf Jahre vor dieser Bewertung, wobei die Kriterien in Anhang I zugrunde gelegt werden. Die Kommission übermittelt die Schlußfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Anmerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.
3. Die im vorausgehenden Absatz genannten Sachverständigen werden von der Kommission ausgewählt, die für eine ausgewogene Berücksichtigung der verschiedenen Akteure im Forschungsbereich sorgt.
4. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zu Beginn eines jeden Jahres einen Bericht vor. Dieser Bericht betrifft vor allem die Forschungs- und Aus-bildungstätigkeiten des Vorjahres sowie das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident
(1) ... (2) ... (3) ... (4) ABl. Nr. L 115 vom 06.05.1994, S. 31 (5) ABl. Nr. L 86 vom 04.04.1996, S. 72 (6) KOM (96) 332 endg. (7) KOM (96) 595 endg. (8) KOM (97) 47 endg. (9) ABl. Nr. C 102 vom 17.2.1996, S.4 (10) Davon 326 ECU für die GFS
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