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ERKLÄRUNGEN Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1 Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission legen die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), demzufolge "in der Finanziellen Vorausschau der für die Forschung zur Verfügung stehende Ausgabenanteil angegeben ist", so aus, daß für den Forschungsanteil eine Spanne angegeben wird.Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich genannten Fall verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, gemäß ihrer jeweiligen Zustän-digkeit die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine rasche Annahme des Beschlusses zur Festsetzung der Beträge für die spezifischen Programme infolge des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zu ermöglichen. Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 Die Kommission erklärt, daß sie auch weiterhin alle einschlägigen interinstitutionellen Vereinba-rungen anwenden wird, einschließlich der Übermittlung von Maßnahmenentwürfen an das Europäische Parlament, und — vor allem im Falle von Forschungsvorhaben — der Entwürfe von Arbeitsprogrammen und aller entsprechenden Aktualisierungen sowie der Übermittlung der Tagesordnungen von Ausschußsitzungen und der Abstimmungsergebnisse an das Europäische Parlament. Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 1 Die Kommission erklärt, daß die jährlichen Überprüfungsberichte in Übereinstimmung mit der derzeitigen Praxis unverzüglich den zuständigen Programmausschüssen und dem Ausschuß für Forschung, technologische Entwicklung und Energie des Europäischen Parlaments zur Verfü-gung gestellt werden. Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 2 Die Kommission wird in ihren Bemerkungen feststellen, ob und wie die Empfehlungen der Sachverständigen umgesetzt wurden. Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 3 Die Kommission erklärt, daß Sachverständige der Kommission, einschließlich der GFS, nur beratend an diesen Bewertungen teilnehmen können. Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 4 Eine regelmäßige Unterrichtung über die Durchführung des Programms wird einerseits durch die Programmausschüsse und andererseits über den Ausschuß für Forschung, technologische Ent-wicklung und Energie gewährleistet. Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 4 Die Kommission erklärt, daß sie bei der Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Rahmenprogramms und der spezifischen Programme insbesondere in dem gemäß Artikel 130p des Vertrags erstellten Jahresbericht auf alle wesentlichen Aspekte der Beteiligung von KMU an den Programmen und die dabei erreichten Ziele besonders eingehen wird.
Erklärung der Kommission zu Anhang II Abschnitt I Nummer 3 — Gemeinsame Forschungsstelle Die Kommission bestätigt, daß das Europäische Parlament die Kommission auffordern kann, die GFS mit Forschungstätigkeiten zu beauftragen, die unter ihre wissenschaftlichen und technologi-schen Prioritäten fallen. Erklärung der Kommission zu Anhang II Aktionsbereich I Thema 3 Die Kommission prüft auf etwaigen Antrag des Europäischen Parlaments wohlwollend die Ausarbeitung von Studien zu den rechtlichen, finanziellen und praktischen Aspekten einer Ausweitung der FTE-Tätigkeiten des EG-Vertrags auf die Methoden und Technologien zum Umgang mit chemischen und bakteriologischen Stoffen.
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