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BESCHLUSS Nr. 182/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) ANHANG I KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER THEMEN UND ZIELE DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN 1. Die FTE-Politik der Europäischen Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologi-schen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Verbesserung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags für erforderlich gehalten werden. Sie soll ferner zur Verbesserung der Lebensqualität der Bürger der Gemeinschaft und zur nachhaltigen Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes, auch hinsichtlich der ökologischen Aspekte, beitragen. Die Durchführung dieser Politik basiert auf den Grundsätzen hoher wissenschaftlicher und technologischer Qualität und der Relevanz für die vorgenannten Ziele. Darüber hinaus werden die Themen des Fünften Rahmenprogramms und die damit verbundenen Ziele im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Perspektive, die eine optimale Verwendung der öffentlichen Mittel in Europa erfordert, und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf der Grundlage ausgewählt, daß die Gemeinschaft nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze wird das Rahmenprogramm anhand gemeinsamer Kriterien festgelegt, die sich drei Kategorien zuordnen lassen: - Zusätzlicher Nutzen aufgrund eines gemeinschaftlichen Vorgehens ("Gemeinschaftsmehrwert") und Subsidiaritätsprinzip: - Notwendigkeit der Bildung einer „kritischen Masse“ in personeller und finanzieller Hinsicht, insbesondere durch Bündelung der komplementären Fachkompetenzen und Ressourcen in den Mitgliedstaaten; - wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik in einem oder mehreren Berei-chen; - Behandlung von Problemen mit Gemeinschaftsdimension oder von Fragen im Zusammenhang mit der Normung oder der Entwicklung des europäischen Raums. Auf diese Weise sollen Ziele erfaßt werden, die durch Forschungstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene effizienter verfolgt werden können. - Gesellschaftliche Erfordernisse: - Verbesserung der Beschäftigungslage; - Verbesserung der Lebensqualität und des Gesundheitsniveaus; - Umweltschutz. Diese Kriterien sollen dazu beitragen, die wichtigsten gesellschaftlichen und sozialen Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, die den Erwartungen und Anliegen ihrer Bürger entsprechen. - Wirtschaftliche Entwicklung und wissenschaftliche und technologische Perspektiven: - expandierende und wachtstumsträchtige Bereiche; - Bereiche, in denen die Unternehmen der Gemeinschaft ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können und müssen; - Bereiche mit Aussichten auf erhebliche wissenschaftliche und technologische Fortschritte und Möglichkeiten zur mittel- oder langfristigen Verbreitung und Nutzung der Forschungsergeb-nisse. Diese Kriterien sollen zur harmonischen und nachhaltigen Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt beitragen. 3. Die in Nummer 2 genannten Kriterien, die nach Bedarf ergänzt werden, gelten für die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms im Hinblick auf die Festlegung der spezifischen Programme und die Auswahl der Tätigkeiten im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung einschließlich Demonstration. Die drei Kriterienkategorien werden gleichzeitig angewandt und müssen alle, je nach Einzelfall allerdings in unterschiedlichem Ausmaß, erfüllt werden.
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