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BESCHLUSS Nr. 182/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002)

ANHANG II


STRUKTUR DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE SOWIE ENTSPRECHENDE PRIORITÄTEN



I. THEMEN UND AUFBAU

In bezug auf die Themen und den Aufbau des Fünften Rahmenprogramms ist daran zu erinnern, daß das Fünfte Rahmenprogramm gemäß Artikel 130g des EG-Vertrags vier Aktionsbereiche umfaßt:

- Der erste Bereich erstreckt sich auf die Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration.

- Der zweite Bereich betrifft die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration.

- Der dritte Bereich betrifft die Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration.

- Der vierte Bereich zielt auf die Förderung der Ausbildung und Mobilität von Forschern ab.



1. INHALT UND AUFBAU DES ERSTEN AKTIONSBEREICHS

Die Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration umfassen:

- sogenannte Leitaktionen;

- generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

- Maßnahmen zur Förderung der Forschungsinfrastruktur.

Zu diesen Programmen gehören unter grundlegender Wahrung der menschlichen Werte gegebenen-falls Untersuchungen und Forschungstätigkeiten zu relevanten ethischen und rechtlichen Aspekten. Die Gemeinschaftsmittel für Forschungsprojekte im Rahmen dieses Programms werden ausschließlich für zivile Zwecke eingesetzt, einschließlich Forschungsarbeiten über die Aufspürung und die Räumung von Landminen.

Den sozio-ökonomischen Auswirkungen der Verwirklichung und Nutzung der von jedem einzelnen Programm erfaßten Technologien, Prozesse und Szenarien ist besondere Beachtung zu widmen. Als integraler Bestandteil der Maßnahmen des ersten Aktionsbereichs werden einschlägige sozio-ökonomische Forschungstätigkeiten durchgeführt. Es werden besondere Anstrengungen zur gegensei-tigen Abstimmung dieser Tätigkeiten unternommen, um die Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse durch die Nutzer zu optimieren. Ergänzt werden diese Maßnahmen durch sozio-ökonomische Forschungstätigkeiten zu horizontalen Fragestellungen innerhalb des vierten Aktionsbe-reichs.

Der Notwendigkeit der Förderung der Beteiligung von Frauen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Im Rahmen eines in sich schlüssigen Konzepts, das auch den zweiten, dritten und vierten Aktionsbereich einbezieht, werden darüber hinaus in den jeweiligen Bereichen Maßnahmen durchge-führt, die zu den Zielen der anderen Aktionsbereiche beitragen.

Es werden besondere Anstrengungen unternommen zur Förderung einer wirklichen Beteiligung von KMU an dem Programm, insbesondere bei Aktionen auf Kostenteilungsbasis.

Es werden Synergieeffekte mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt.

  1. Leitaktionen

    Die Leitaktionen werden problemorientiert und klar umrissen sein, den Kriterien entsprechen und speziell auf die Ziele jedes einzelnen Programms und auf die angestrebten Ergebnisse abgestellt sein, wobei den Auffassungen der Nutzer Rechnung zu tragen ist. Die Leitaktionen werden einen eindeutigen europäischen Schwerpunkt aufweisen. Eine Leitaktion wird als ein Bündel von kleinen und großen, angewandten, generischen und — soweit zutreffend — grundlegenden Forschungsprojekten betrachtet, die auf eine gemeinsame europäische Aufgabenstellung oder Problematik ausgerichtet sind, ohne globale Fragestellungen außer acht zu lassen.

    Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Forschungstätigkeiten beziehen das gesamte Spektrum von Maßnahmen und Disziplinen mit ein, die zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, und reichen von der Grundlagenforschung über die Entwicklung bis hin zur Demonstration. Geeigneten Verknüpfungen zu einschlägigen nationalen und internationalen Initiativen (ein-schließlich ergänzender europäischer FTE-Systeme) wird angemessene Beachtung gewidmet.

  2. Generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

    Diese Maßnahmen, die für die Erreichung der Ziele der thematischen Programme von wesentli-cher Bedeutung sind, werden nur in einer begrenzten Anzahl von Bereichen durchgeführt, die nicht von den Leitaktionen abgedeckt werden. Sie dienen als Ergänzung der Leitaktionen. Ihr Hauptziel besteht darin, die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, ihr wissenschaftliches und technologisches Potential in den Bereichen der Forschung und der unterstützenden Technologien aufrechtzuerhalten und zu verbessern, die eine weite Verbreitung finden sollten.

  3. Förderung der Forschungsinfrastruktur

    Da Bau und Betrieb der Forschungsinfrastruktur in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Behörden fallen, sollte die Unterstützung der Gemeinschaft für die Forschungsinfrastruktur im Einklang mit den Zielen der thematischen Programme zur Erfüllung von zwei grundlegenden Anforderungen auf Gemeinschaftsebene beitragen: 1. Erfordernis einer optimalen Nutzung bestehender Forschungsinfrastrukturen; 2. Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Zusam-menarbeit beim rationellen und kosteneffizienten Ausbau der Forschungsinfrastruktur.

    Die Aufgabe der Gemeinschaft sollte in der Erbringung eines Zusatznutzens bestehen, durch den einzelstaatliche oder länderübergreifende Initiativen ergänzt werden. Durch die Unterstützung seitens der Gemeinschaft kann der Zugang zu Infrastruktureinrichtungen verbessert werden; sie wird insbesondere für Verbundnetze von Forschungseinrichtungen gewährt, die eine weiterge-hende gegenseitige Ergänzung, eine Bündelung des Aufwands und/oder eine Spezialisierung auf europäischer Ebene ermöglichen (einschließlich Kompatibilität von Datenbanken).


2. INHALT UND AUFBAU DES ZWEITEN, DRITTEN UND VIERTEN AKTIONSBEREICHS

Die horizontalen Themenstellungen sind am Schnittpunkt der Forschungspolitik der Gemeinschaft und ihrer Politik in den Bereichen Außenbeziehungen, Innovation, KMU und Humanressourcen sowie sozial- und beschäftigungspolitische Fragen angesiedelt.

Sie umfassen jeweils

- spezifische Maßnahmen, erforderlichenfalls auch Leitaktionen, in Verbindung mit den allgemei-nen Zielen der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Außenbeziehungen, Innovation, KMU und Humanressourcen, die nicht im Rahmen des ersten Aktionsbereichs durchgeführt werden;

Tätigkeiten, die im wesentlichen Koordinierungs-, Unterstützungs- und Begleitcharakter haben und so die Kohärenz gleichartiger Maßnahmen, die im Rahmen des ersten Aktionsbereichs durchgeführt werden, sicherstellen sollen.

Bei der Koordinierung und beim Zusammenwirken mit den horizontal ausgerichteten Programmen werden innerhalb der thematischen Programme die erforderlichen Schritte unternommen, um im Rahmen der eigenen Programmtätigkeiten aktiv zur Erreichung der Gesamtziele der horizontal ausgerichteten Programme beizutragen.

Die Unterstützung der Gemeinschaft für Forschungsinfrastrukturen im Rahmen des vierten Aktions-bereichs wird insbesondere auf Maßnahmen konzentriert, mit denen der Zugang zu diesen Infrastrukturen verbessert wird.


3. DIE GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE

Die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchzuführenden direkten FTE-Aktionen umfas-sen Forschungstätigkeiten sowie wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten mit institutionellem Charakter. Die GFS kann in Bereichen Unterstützung leisten, in denen sie in der Gemeinschaft in besonderem Maße oder sogar ausschließlich über Fachwissen und Einrichtungen verfügt, oder wenn sie mit Aufgaben zur Unterstützung und Durchführung von Gemeinschaftspoliti-ken und Aufgaben betraut wird, die der Kommission gemäß dem Vertrag obliegen und die die Unparteilichkeit der GFS erfordern (z. B. im Bereich der Normung). Die GFS führt ihre Tätigkeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftssektor und Unternehmen in Europa durch. Der Austausch zwischen der GFS und Universitäten, Forschungsinstituten und der Industrie wird gefördert.

Ferner widmet sich die GFS mehr und mehr wettbewerbsorientierten Tätigkeiten.

Die für die GFS zur Verfügung gestellten Mittel stellen einen Höchstbetrag dar. Daneben hat die GFS die Möglichkeit, sich Drittmittel zu verschaffen. Für diese Mittel gelten die einschlägigen Vorschriften und Bedingungen der GFS.

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