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BESCHLUSS Nr. 182/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002)
ANHANG II
STRUKTUR DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE SOWIE ENTSPRECHENDE PRIORITÄTEN
In bezug auf die Themen und den Aufbau des Fünften Rahmenprogramms ist daran zu erinnern, daß das Fünfte Rahmenprogramm gemäß Artikel 130g des EG-Vertrags vier Aktionsbereiche umfaßt: - Der erste Bereich erstreckt sich auf die Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration. - Der zweite Bereich betrifft die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration. - Der dritte Bereich betrifft die Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration. - Der vierte Bereich zielt auf die Förderung der Ausbildung und Mobilität von Forschern ab. 1. INHALT UND AUFBAU DES ERSTEN AKTIONSBEREICHS Die Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration umfassen: - sogenannte Leitaktionen; - generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten; - Maßnahmen zur Förderung der Forschungsinfrastruktur. Zu diesen Programmen gehören unter grundlegender Wahrung der menschlichen Werte gegebenen-falls Untersuchungen und Forschungstätigkeiten zu relevanten ethischen und rechtlichen Aspekten. Die Gemeinschaftsmittel für Forschungsprojekte im Rahmen dieses Programms werden ausschließlich für zivile Zwecke eingesetzt, einschließlich Forschungsarbeiten über die Aufspürung und die Räumung von Landminen. Den sozio-ökonomischen Auswirkungen der Verwirklichung und Nutzung der von jedem einzelnen Programm erfaßten Technologien, Prozesse und Szenarien ist besondere Beachtung zu widmen. Als integraler Bestandteil der Maßnahmen des ersten Aktionsbereichs werden einschlägige sozio-ökonomische Forschungstätigkeiten durchgeführt. Es werden besondere Anstrengungen zur gegensei-tigen Abstimmung dieser Tätigkeiten unternommen, um die Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse durch die Nutzer zu optimieren. Ergänzt werden diese Maßnahmen durch sozio-ökonomische Forschungstätigkeiten zu horizontalen Fragestellungen innerhalb des vierten Aktionsbe-reichs. Der Notwendigkeit der Förderung der Beteiligung von Frauen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Im Rahmen eines in sich schlüssigen Konzepts, das auch den zweiten, dritten und vierten Aktionsbereich einbezieht, werden darüber hinaus in den jeweiligen Bereichen Maßnahmen durchge-führt, die zu den Zielen der anderen Aktionsbereiche beitragen. Es werden besondere Anstrengungen unternommen zur Förderung einer wirklichen Beteiligung von KMU an dem Programm, insbesondere bei Aktionen auf Kostenteilungsbasis. Es werden Synergieeffekte mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt.
2. INHALT UND AUFBAU DES ZWEITEN, DRITTEN UND VIERTEN AKTIONSBEREICHS Die horizontalen Themenstellungen sind am Schnittpunkt der Forschungspolitik der Gemeinschaft und ihrer Politik in den Bereichen Außenbeziehungen, Innovation, KMU und Humanressourcen sowie sozial- und beschäftigungspolitische Fragen angesiedelt. Sie umfassen jeweils - spezifische Maßnahmen, erforderlichenfalls auch Leitaktionen, in Verbindung mit den allgemei-nen Zielen der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Außenbeziehungen, Innovation, KMU und Humanressourcen, die nicht im Rahmen des ersten Aktionsbereichs durchgeführt werden; Tätigkeiten, die im wesentlichen Koordinierungs-, Unterstützungs- und Begleitcharakter haben und so die Kohärenz gleichartiger Maßnahmen, die im Rahmen des ersten Aktionsbereichs durchgeführt werden, sicherstellen sollen. Bei der Koordinierung und beim Zusammenwirken mit den horizontal ausgerichteten Programmen werden innerhalb der thematischen Programme die erforderlichen Schritte unternommen, um im Rahmen der eigenen Programmtätigkeiten aktiv zur Erreichung der Gesamtziele der horizontal ausgerichteten Programme beizutragen. Die Unterstützung der Gemeinschaft für Forschungsinfrastrukturen im Rahmen des vierten Aktions-bereichs wird insbesondere auf Maßnahmen konzentriert, mit denen der Zugang zu diesen Infrastrukturen verbessert wird. 3. DIE GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE Die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchzuführenden direkten FTE-Aktionen umfas-sen Forschungstätigkeiten sowie wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten mit institutionellem Charakter. Die GFS kann in Bereichen Unterstützung leisten, in denen sie in der Gemeinschaft in besonderem Maße oder sogar ausschließlich über Fachwissen und Einrichtungen verfügt, oder wenn sie mit Aufgaben zur Unterstützung und Durchführung von Gemeinschaftspoliti-ken und Aufgaben betraut wird, die der Kommission gemäß dem Vertrag obliegen und die die Unparteilichkeit der GFS erfordern (z. B. im Bereich der Normung). Die GFS führt ihre Tätigkeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftssektor und Unternehmen in Europa durch. Der Austausch zwischen der GFS und Universitäten, Forschungsinstituten und der Industrie wird gefördert. Ferner widmet sich die GFS mehr und mehr wettbewerbsorientierten Tätigkeiten. Die für die GFS zur Verfügung gestellten Mittel stellen einen Höchstbetrag dar. Daneben hat die GFS die Möglichkeit, sich Drittmittel zu verschaffen. Für diese Mittel gelten die einschlägigen Vorschriften und Bedingungen der GFS.
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