Wie
- Finanzielle Regeln/Formen der Finanzhilfe
- Verbreitung und Rechte an geistigem Eigentum (IPR)
- Konsortialvereinbarung
Finanzielle Regeln/Formen der Finanzhilfe
Im Rahmen des Finanzbeitrags der Gemeinschaft werden drei Formen der Finanzhilfe vorgeschlagen:
- Erstattung zulässiger Kosten,
- Pauschalbeträge und
- Finanzierung nach Pauschalsätzen (Letzteres kann auf der Basis der Bemessung von Stückkosten beruhen, schließt aber auch Pauschalsätze für indirekte Kosten mit ein).
Diese können einzeln oder in Kombination zur Abdeckung des gesamten Finanzbeitrags der Gemeinschaft für eine Förderform verwendet werden.
Bei den meisten Finanzierungsprogrammen werden - insbesondere zu Beginn des RP7 – in der Regel wie bisher die zulässigen Kosten erstattet. Pauschalbeträge und eine Finanzierung nach Pauschalsätzen werden allmählich eingeführt und bei Erfolg verstärkt als Methode eingesetzt. Derzeit können sich Teilnehmer aus den Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit (ICPC) für einen Finanzzuschuss in Form eines Pauschalbetrags entscheiden. Einzelheiten zu den Modalitäten sind nachzulesen im " Guide to financial issues"
.
Für Maßnahmen zur Pionierforschung wird der wissenschaftliche Rat des EFR angemessene Fördermodalitäten im Rahmen der Beteiligungsregeln und der Haushaltsordnung vorschlagen.
Berichterstattung und Erstattung zulässiger Kosten
Die Definition zulässiger Kosten wurde vereinfacht, und die drei in den vergangenen Rahmenprogrammen angewandten Kostenberichtsmodelle wurden abgeschafft. Das heißt, dass Teilnehmer ihre gesamten zulässigen direkten und indirekten Kosten anrechnen können und die Möglichkeit haben, einen Pauschalsatz für indirekte Kosten zu nutzen. Kosten werden nach den für die Teilnehmer üblichen Buchhaltungs- und Managementprinzipien ermittelt, wie sie unter Beachtung der Prinzipien von Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Effektivität zur Erreichung der Projektziele angewandt werden.
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird Folgendes abdecken:
- maximal 50 % der zulässigen Kosten abzüglich der Einnahmen sowohl für Forschungs- als auch für Demonstrationsmaßnahmen. Für KMU, öffentliche Einrichtungen, mittlere und höhere Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Forschungsorganisationen wird ein Zusatzbetrag von 25 % für Forschungsaktivitäten gewährt;
- 'Maßnahmen der Pionierforschung' werden für alle Einrichtungen zu 100 % erstattet.
- Alle anderen Aktivitäten, einschließlich solcher in Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, werden für alle Arten von Einrichtungen bis zu 100 % finanziert.
Die oben angegebenen Maxima werden auf alle Arten von zulässigen Kosten angewendet, selbst wenn einige der Kosten auf der Basis von Pauschalbeträgen oder Pauschalsätzen erstattet werden.
Der Entwurf der Finanzhilfevereinbarung ist unter folgendem Link einzusehen: http://cordis.europa.eu/fp7/calls-grant-agreement_en.html
Neuer Dienst zur RP6 und RP7 Audit- und Zertifizierungspolitik auf CORDIS
Verbreitung und Rechte an geistigem Eigentum (IPR)
Die Kohärenz der Anforderungen an Verbreitung und Veröffentlichung wurde bereits verbessert. Die Vorabinformation an die Kommission für die Veröffentlichung von Ergebnissen wurde abgeschafft.
Hinsichtlich der Rechte an geistigem Eigentum (IPR) bemüht sich RP7 um weitestgehende Kontinuität zum RP6. Zu den wichtigsten Änderungen, die eine größere Flexibilität ermöglichen und sich aus der Erfahrung bei der Durchführung des RP6 ergeben haben, gehören:
a) die Abschaffung der meisten Verpflichtungen der Teilnehmer, ihre Bedingungen vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung fertigzustellen sowie
b) die Abschaffung der meisten Verpflichtungen, die Vorab-Zustimmung der Kommission für Veröffentlichung, Übertragung von Eigentumsrechten und Bereitstellung von Zugriffsrechten an Dritte einzuholen, wenn alle Teilnehmer des Konsortiums einverstanden sind.
Folgende Definitionen haben sich geändert:
‚Vorhandene Kenntnisse und Schutzrechte (background)’ ersetzt ‚bereits bestehendes Know-how’ und schließt nicht mehr die während der Projektlaufzeit außerhalb eines Projektes erlangten Kenntnisse und Schutzrechte (side-ground) mit ein
der Begriff ‚Neue Kenntnisse und Schutzrechte’ (foreground) ersetzt ‚‚Wissen’ (knowledge).
Die neuen Vereinbarungen für Rechte an geistigem Eigentum im RP7 werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
| Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten. | Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten, die auf das Projekt zurückgehen. | |
|
Zur Ausführung des Projekts Zur Nutzung (Abschöpfung + nachfolgende Forschungsaktivitäten) |
Ja, wenn ein Teilnehmer diese benötigt, um seine eigene Arbeit im Rahmen des Projekts auszuführen. |
|
| Unentgeltlich, es sei denn, dass vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung etwas anderes vereinbart wurde. | Unentgeltlich | |
Ja, wenn ein Teilnehmer diese benötigt, um seine eigene Arbeit im Rahmen des Projekts auszuführen. |
||
| Entweder faire und angemessene Bedingungen oder unentgeltlich - zu vereinbaren. | ||
Einzelheiten unter: ‚Vergleich der Bestimmungen zu Rechten an geistigem Eigentum unter dem RP6 und RP7'
Die Möglichkeit, vorhandene Kenntnisse und Schutzrechte auszuschließen und Bedingungen außerhalb der Bestimmungen der Beteiligungsregeln festzulegen, bleibt bestehen, aber auf eine viel flexiblere Art, die eine Anpassung durch die Teilnehmer im Laufe des Projektfortschritts erlaubt. Für gemeinsames Eigentum wird ein Standardverfahren für die Nutzung von Ergebnissen eingeführt, um die Verwertung von Ergebnissen im gemeinsamen Besitz zu erleichtern, wenn dafür keine klare Absprache zwischen den Teilnehmern besteht.
Wenn ein Teilnehmer sein Wissen (oder neue Kenntnisse und Schutzrechte) nicht schützen will, kann er anderen Teilnehmern die Möglichkeit anbieten, das Eigentum zu übernehmen, bevor diese Möglichkeit der Kommission angeboten wird. Der Teilnehmer hat auch die Möglichkeit, einem Dritten exklusive Zugangsrechte anzubieten, falls alle anderen Teilnehmer auf ihre Zugangsrechte verzichten.
Neue Kenntnisse und Schutzrechte sind in folgenden Fällen Eigentum der Gemeinschaft:
- (a) bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf von Waren oder Dienstleistungen nach den gemäß der Haushaltsordnung geltenden Vorschriften für öffentliche Aufträge bestehen;
- (b) bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit unabhängigen Sachverständigen stehen.
Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die bei Arbeiten im Rahmen von indirekten Maßnahmen erworben werden, sind Eigentum der Teilnehmer, die die Arbeiten, bei denen die Kenntnisse und Schutzrechte erworben wurden, durchgeführt haben.
Können Angestellte eines Teilnehmers oder sonstiges für ihn tätiges Personal Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten geltend machen, so sorgt der Teilnehmer dafür, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung vereinbar sind.
Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte erworben wurden, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse und Schutzrechte.
Wurde noch keine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte getroffen, kann jeder der Eigentümer Dritten nicht–exklusive Lizenzen gewähren, wobei eine Darlegung und eine angemessene Entschädigung zu erfolgen haben.
Im Allgemeinen wurden die Einschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Eigentumsrechten und Zugangsrechten gelockert, um Anreize für die Nutzung und Verbreitung von Forschungsergebnissen zu geben.
Konsortialvereinbarung
Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts anderes vorgesehen ist, schließen alle Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme eine Vereinbarung (nachstehend ‚Konsortialvereinbarung’ genannt) ab, in der unter anderem Folgendes geregelt wird
- (a) die interne Organisation des Konsortiums;
- (b) die Aufteilung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft;
- (c) zusätzliche Verbreitungs- und Nutzungsregeln, einschließlich, soweit sachgerecht, der Vereinbarungen über Rechte an geistigem Eigentum;
- (d) Beilegung interner Streitfälle.
Letzte Aktualisierung: 2010-11-26