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Siebtes Rahmenprogramm (RP7)

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Am RP7 teilnehmen

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Allgemeine Vorschriften für Teilnehmer

Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Organisationen oder Einzelpersonen, die ihren Rechtssitz in einem beliebigen Land haben, können an einem Verbundprojekt teilnehmen (auch als indirekte Maßnahme bekannt), vorausgesetzt, dass sie die in den Beteiligungsregeln [PDF] des RP7, Kapitel II, Abschnitt 1, S. 12 [PDF] festgelegten Mindestteilnahmebedingungen erfüllen. Dies schließt zusätzliche durch spezifische Programme oder individuelle Arbeitsprogramme festgelegte Bedingungen (siehe Artikel 12 der Beteiligungsregeln) mit ein. Bitte beachten Sie:

  • Eine als Rechtsperson definierte Einzelperson ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann;
  • zusätzlich zu den Mindestteilnahmebedingungen, die in den Beteiligungsregeln festgelegt sind, können spezifische Programme oder Arbeitsprogramme Bedingungen zur Mindestteilnehmerzahl oder zusätzliche Bedingungen hinsichtlich der Art des Teilnehmers oder des Ortes seines Sitzes festlegen.

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Förderfähige Länder

Während die Teilnehmer am RP7 ihren Sitz im Prinzip überall haben können, gibt es verschiedene Länderkategorien mit variierendem Förderstatus für unterschiedliche spezifische Programme und Arbeitsprogramme:

  • MITGLIEDSTAATEN - Die EU der 27;
  • ASSOZIIERTE LÄNDER – mit Abkommen zur Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, unter dessen Bestimmungen ein finanzieller Beitrag zum Budget des Rahmenprogramms geleistet wird;
  • BEWERBERLÄNDER – derzeitig anerkannt als zukünftige Beitrittskandidaten;
  • DRITTLÄNDER - die Teilnahme von Organisationen oder Einzelpersonen, die ihren Sitz in Ländern haben, die nicht zu den Mitgliedstaaten, Bewerberländern oder assoziierten Ländern gehören, sollte auch im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Zielen des siebten Rahmenprogramms gerechtfertigt sein.

Liste der Kooperationsabkommen unter dem RP7 [PDF]
Die assoziierten Länder ansehen [DOC] Version: Oktober 2011

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Förderfähige Konsortien

Meistens wird europäische Forschungsförderung über das Siebte Rahmenprogramm durch Gründung eines Konsortiums angestrebt, das einen Projektvorschlag auf eine Aufforderung hin einreicht. Die Förderwürdigkeit dieser Konsortien variiert auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Bedingungen, die mit dem Maßnahmentyp der Förderform zusammenhängen. Diese Förderformen werden in Anhang III‚ Förderformen‘ [PDF] der Beteiligungsregeln beschrieben, während die Mindestteilnahmebedingungen für die Förderwürdigkeit in den Artikeln 5 bis 10 aufgeführt und wie folgt zusammengefasst werden können:

  • INDIREKTE MASSNAHMEN (VERBUNDPROJEKTE)

Es müssen mindestens drei Rechtspersonen (die als Organisationen oder einzelne Forscher, wie oben, definiert sind) teilnehmen, die jeweils ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziiertem Land haben, doch darf sich ihr Sitz nicht in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land befinden; alle drei Rechtspersonen müssen untereinander in Übereinstimmung mit Artikel 6 unabhängig sein. Dies bedeutet, dass sie keine Tochterunternehmen derselben Organisation oder voneinander sein dürfen.

  • INDIREKTE MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON PARTNERLÄNDERN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

Während Teilnehmer aus nicht EU-Staaten oder assoziierten Ländern weiterhin als förderfähige Konsortiummitglieder für die meisten Projekte gelten, werden für Verbundprojekte, die im Arbeitsprogramm für die Teilnahme von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit in Parität mit den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Ländern ausgewiesen sind, Sonderbedingungen angewandt. Diese Mindestteilnahmebedingungen, die laut Arbeitsprogramm vor allem für Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit unter dem spezifischen Programm „Kapazitäten“ relevant sind, stellen sich wie folgt dar: (a) Es müssen mindestens vier Rechtspersonen teilnehmen; (b) mindestens zwei der in Buchstabe (a) genannten Rechtspersonen müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land haben, doch darf sich ihr Sitz nicht in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land befinden; (c) mindestens zwei der in Buchstabe (a) genannten Rechtspersonen müssen ihren Sitz in einem Partnerland der internationalen Zusammenarbeit haben, doch darf sich ihr Sitz nicht in demselben Partnerland der internationalen Zusammenarbeit befinden; (d) alle vier in Buchstabe (a) genannten Rechtspersonen müssen nach Artikel 6 der Beteiligungsregeln voneinander unabhängig sein.

  • KOORDINIERUNGS- UND UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN SOWIE UNTERSTÜTZUNG DER AUS- UND WEITERBILDUNG UND DER LAUFBAHNENTWICKLUNG VON FORSCHERN

Für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern ist die Teilnahme einer Rechtsperson eine Mindestteilnahmebedingung.

  • VON FORSCHERN ANGEREGTE PIONIERFORSCHUNG

Für indirekte Maßnahmen zur Unterstützung der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrats gefördert werden, ist die Teilnahme einer Rechtsperson, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat, Mindestteilnahmebedingung.

  • ALLEINIGER TEILNEHMER

Wenn die Mindestteilnahmebedingungen für eine indirekte Maßnahme durch die Teilnahme einer Anzahl von Rechtspersonen erfüllt werden, die sich ihrerseits in einer gemeinsamen Rechtsperson zusammengeschlossen haben, so kann Letztere den alleinigen Teilnehmer in einer indirekten Maßnahme darstellen, sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat. Die Teilnahme natürlicher Personen soll sicherstellen, dass die Schaffung und Entwicklung wissenschaftlicher Exzellenz und Leistungsfähigkeit nicht auf die Gemeinschaftsförderung von Projekten beschränkt wird, an denen nur juristische Personen teilnehmen, sondern auch die Teilnahme von KMU ermöglicht wird, die keine juristischen Personen sind.

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Bestellung von unabhängigen Sachverständigen

Die Kommission bestellt für die im Siebten Rahmenprogramm (RP7) und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen unabhängige Sachverständige. Bei den in Artikel 17 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift die Kommission nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen hält. Die Kommission wählt unabhängige Sachverständige unter Berücksichtigung ihrer Kompetenzen und der für die ihnen übertragenen Aufgaben angemessenen Kenntnisse aus.

Die Europäische Kommission wird mit registrierten Sachverständigen des 6. Rahmenprogramms Kontakt aufnehmen und deren Daten in die Gutachterdatenbank des RP7 übertragen. Der Registrierungsservice für RP7, das „Experts Management Module“ (EMM), steht jetzt auf CORDIS zur Verfügung.

Unabhängige Sachverständige werden anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder anhand von an die einschlägigen Organisationen, wie beispielsweise nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen, gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten ausgewählt und bestellt. Die Kommission kann, wenn sie es für angebracht hält, andere, nicht auf diesen Listen stehende Person auswählen, die über die notwendigen Kompetenzen verfügen. Bei der Bestellung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen. Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen ergreift die Kommission alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass sich der Sachverständige in Bezug auf zur Debatte stehende Sachverhalte in keinem Interessenkonflikt befindet. Die Kommission erstellt ein Musterbestellungsschreiben (nachstehend „Bestellungsschreiben“ genannt), welches eine Erklärung einschließt, dass sich der unabhängige Sachverständige bei seiner Bestellung in keinem Interessenkonflikt befindet und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein Interessenkonflikt bei der Abgabe seiner Stellungnahme oder der Erfüllung seiner Aufgaben eintritt. Die Kommission setzt ein Bestellungsschreiben zwischen der Gemeinschaft und jedem unabhängigen Sachverständigen auf. Sie veröffentlicht in regelmäßigen Abständen, in einem geeigneten Medium die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben.

Sachverständige, die am Bewertungsverfahren für Vorschläge unter dem RP7 teilgenommen haben, werden gebeten, ihr Feedback in einer Online-Umfrage einzureichen.
Hauptergebnisse und endgültige tabellarische Zusammenfassung der Umfrage 2007
Hauptergebnisse und endgültige tabellarische Zusammenfassung der Umfrage 2008

Anmerkung: Hier finden Sie die Listen der Sachverständigen, die an der Bewertung der zu Aufrufen unter den Themenbereichen des RP7 eingereichten Vorschläge beteiligt waren.

Logistik

Folgende Links stellen grundlegende Informationen für Sachverständige zur Verfügung, die nach Brüssel kommen. Bitte beachten Sie, dass es sich um gezielte Informationen für diesen Personenkreis handeln könnte.

Letzte Aktualisierung: 2012-01-16