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Inhalt archiviert am 2022-12-02

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Rat verabschiedet Regelwerk für Teilnahme an FP5

Der Europäische Rat hat eine Entscheidung betreffend die Vorschriften für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungsstellen und Universitäten sowie für die Verbreitung von Forschungsergebnissen zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms (FP5) betreffend Maßnahmen im Bereich Fors...

Der Europäische Rat hat eine Entscheidung betreffend die Vorschriften für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungsstellen und Universitäten sowie für die Verbreitung von Forschungsergebnissen zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms (FP5) betreffend Maßnahmen im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) der Europäischen Gemeinschaft von 1998 bis 2002 verabschiedet. Der Beschluß wurde am 22. Dezember 1998 gefaßt. In der Entscheidung sind die Interessen der Gemeinschaft dargelegt, die insbesondere in folgender Hinsicht beurteilt werden sollten: - Das Ziel der Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Gemeinschaft; - Die Zielvorgabe der Bereitstellung angemessener Anreizmittel zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft; - Die Zielvorgabe der Förderung nachhaltiger Entwicklung und Verbesserung der Lebensqualität in der Gemeinschaft; - Die Erfordernisse anderer Gemeinschaftspolitiken, die durch FTE Maßnahmen unterstützt werden sollen; - Die Existenz wissenschaftlicher und technischer Kooperationsverträge zwischen der Gemeinschaft und Drittländern oder internationalen Organisationen. In Kapitel 2 der Gesetzgebung sind die Vorschriften über die Teilnahme von Unternehmen, Forschungsstellen und Universitäten festgelegt. Diese Vorschriften sollen für die Teilnahme von juristischen Personen und internationalen Organisationen und der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) an indirekten Maßnahmen im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und berufliche Bildung (FTE) gelten. Das Kapitel beschreibt die Modalitäten für Folgendes: - Die Anzahl von Teilnehmern an indirekten FTE Maßnahmen; - Juristische Personen aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten; - Juristische Personen aus Drittländern bzw. internationale Organisationen; - Die Gemeinsame Forschungsstelle; In Kapitel drei der Entscheidung werden die Vorschriften für die Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen wie u.a. Eigentum, Schutz und Nutzung sowie Verbreitung von Wissen erläutert. Eine Kopie der kompletten Entscheidung erhalten Sie über die CORDIS-Webseite unter: URL: http://cordis.europa.eu/fp5/src/oj.htm