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Inhalt archiviert am 2022-12-02

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Letzter Versuch der Kommission, EU Vorschriften über SRM durchzusetzen

Die Europäische Kommission wird in Kürze einen endgültigen Vorschlag zur Abänderung ihrer Entscheidung vom 30. Juli 1997 vorlegen, in der die Verwendung von SRM (spezifiziertes Risikomaterial) für jeden beliebigen Zweck verboten wird. Bei diesen SRM handelt es sich um mögliche...

Die Europäische Kommission wird in Kürze einen endgültigen Vorschlag zur Abänderung ihrer Entscheidung vom 30. Juli 1997 vorlegen, in der die Verwendung von SRM (spezifiziertes Risikomaterial) für jeden beliebigen Zweck verboten wird. Bei diesen SRM handelt es sich um möglicherweise ansteckendes Material von Rindern, Schafen und Ziegen, einschließlich Hirn, Augen, Rückenmark und Milz. Obwohl diese Entscheidung als vorbeugende Maßnahme zum Schutz des Verbrauchers vor möglichen Risiken boviner spongiformer Enzephalopathien (BSE) verabschiedet wurde, bedarf sie aufgrund nachfolgender wissenschaftlicher Ratschläge der Änderung, um insbesondere die fortgesetzte Versorgung mit bestimmten pharmazeutischen Produkten sicherzustellen. Die Entscheidung soll zwar am 1. April 1998 in Kraft treten, wird jedoch von der Kommission zurückgezogen, wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, sich über die geplanten Änderungen zu einigen. In diesem Falle müssen alle Maßnahmen zur Kontrolle von SRM auf der Ebene der Mitgliedstaaten, ohne Harmonisierung auf europäischer Ebene, getroffen werden. Die Kommission argumentiert, daß es in unmittelbarer Zukunft keinerlei Anzeichen auf Änderungen in der Situation hinsichtlich SRM gibt und daher ein durchgreifender langfristiger Ansatz auf europäischer Ebene erforderlich ist. Der neueste Versuch der Kommission zur Sicherung der Modifizierung der Entscheidung wurde von den Landwirtschaftsministern anläßlich der Ratssitzung am 17. März 1998 verworfen. Die Kommission wird diese Vorschläge jetzt noch ein letztes Mal dem ständigen tierärztlichen Ausschuß unterbreiten, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Längerfristig gesehen beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung in diesem Bereich zu unterbreiten, der unter ein anderes Legislaturverfahren fallen würde, an dem sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat beteiligt wären.

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