Skip to main content
European Commission logo print header

Article Category

Inhalt archiviert am 2022-12-02

Article available in the following languages:

Abkommen mit der Schweiz unterzeichnet, doch ad-hoc-Zusammenarbeit geht weiter

Die Beteiligung der Schweiz an gemeinsamen Forschungsprojekten im Fünften Rahmenprogramm wird künftig nur noch für eine gewisse Zeit auf der Basis einzelner Projekte möglich sein. Das Assoziierungsabkommen mit der Schweiz wurde für dieses Programm zwar bereits am 21. Juni 1999...

Die Beteiligung der Schweiz an gemeinsamen Forschungsprojekten im Fünften Rahmenprogramm wird künftig nur noch für eine gewisse Zeit auf der Basis einzelner Projekte möglich sein. Das Assoziierungsabkommen mit der Schweiz wurde für dieses Programm zwar bereits am 21. Juni 1999 unterzeichnet, doch es wird voraussichtlich nicht vor Beginn des Jahres 2001 in Kraft treten, wonach die Schweizer Forscher dann im wesentlichen dieselben Möglichkeiten zur Teilnahme am RP5 haben wie die EU-Forscher. Wie bereits im RP4 geschehen, haben die schweizerischen Behörden Gelder bereitgestellt, die gemäß den Bestimmungen des Assoziierungsabkommens für ihren Beitrag zum Haushalt des RP5 vorgesehen sind. Der Beitrag steht den Forschern aus der Schweiz zur Finanzierung ihrer Teilnahme an Projekten des RP5 zur Verfügung. Somit können in den Projektkonsortien des RP5 auch Mitglieder aus der Schweiz vertreten sein, die ihre eigene Finanzierung einbringen. Dies muß jedoch für jedes einzelne Projekt bestätigt werden. Gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens können sich die schweizerischen Forscher im wesentlichen unter denselben Bedingungen am Fünften Rahmenprogramm beteiligen, einschließlich der Aktivitäten zur Kernforschung im Rahmen des Euratom-Programms (die Schweiz beteiligt sich bereits an Forschungsarbeiten zur Kernfusion), wie die Teilnehmer aus der EU. Diese Teilnahme beruht auf einem Beitrag der Schweiz zum Programmhaushalt. EU-Forscher können sich ebenfalls an schweizerischen Forschungsaktivitäten beteiligen, jedoch unter der Bedingung der Selbstfinanzierung. Das Abkommen läuft bis zum Ende des RP5, wird jedoch voraussichtlich auf die künftigen Rahmenprogramme ausgedehnt. Die Verhandlungen mit den Behörden der Schweiz wurden in einer frühen Phase des Vierten Rahmenprogramms aufgenommen, doch das Forschungsabkommen wurde mit sechs weiteren sektoralen Abkommen verknüpft, die sehr viel mehr Zeit in Anspruch genommen haben. Der Abschluß dieser Abkommen und deren Inkrafttreten wurden ebenfalls miteinander verknüpft. Die Ratifizierung des Abkommens zur Forschungszusammenarbeit wird wohl auf keiner Seite Schwierigkeiten bereiten, doch andere Abkommen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transport und dem freien Personenverkehr weisen möglicherweise eher eine strittige Passage auf. Auf schweizerischer Seite werden diese Abkommen im August im Bundesparlament debattiert, gefolgt von spezifischen Referenden, die möglicherweise für den Abschluß bestimmter Abkommen erforderlich sind. Auf seiten der EU müssen die Abkommen vom Europäischen Parlament und anschließend vom Rat verabschiedet werden (und lediglich das Abkommen zum freien Personenverkehr auch von den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedsländer). Sobald alle sieben Abkommen verabschiedet sind, treten sie in Kraft.

Länder

Schweiz