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Inhalt archiviert am 2022-11-25

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Gesetzesrahmen für Biotechnologie

Herr Mario Monti, das für den Binnenmarkt zuständige Kommissionsmitglied, verteidigte auf seiner Ansprache auf der Generalversammlung den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über den Rechtsschutz biotechnologischer Erfindungen. Er betonte die extreme Bedeutung von Bi...

Herr Mario Monti, das für den Binnenmarkt zuständige Kommissionsmitglied, verteidigte auf seiner Ansprache auf der Generalversammlung den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über den Rechtsschutz biotechnologischer Erfindungen. Er betonte die extreme Bedeutung von Biotechnologie für die Gesellschaft im allgemeinen, die ja fortschrittliche Technologien und Produkte im Bereich Gesundheitswesen, in der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie sowie im Bereich Umwelt beeinflußt. Er wies aber darauf hin, daß "angesichts der enormen Investitionen, die zum Entwickeln neuer Biotechnologieprodukte und -verfahren erforderlich sind, im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz biotechnologischer Erfindungen aufgeworfene Fragen unbedingt gelöst werden" müßten, da die Investitionen nicht länger realisiert werden. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie in diesem Bereich löste eine ausgedehnte öffentliche Debatte aus, die die Bedenken der Öffentlichkeit bezüglich der ethischen Auswirkungen biotechnologischer Erfindungen wiederspiegelte. Die Kommission glaubt jedoch, daß mit ihrem neuen Vorschlag (der im März 1996 vorgebracht wurde), der Umfang, Begrenzungen und Verfahren weiter klärt, die Hauptthemen richtig angesprochen werden können. Um Bedenken der Öffentlichkeit in diesem Bereich anzusprechen, hat die Kommission darüber hinaus die Beratungsgruppe über die ethischen Folgen der Biotechnologie bezüglich ethischer Aspekte der Patentierbarkeit von Erfindungen betreffend Material mit Humanursprung zu Rate gezogen. Kommissionsmitglied Monti berichtete über die am 26. September 1996 gelieferte Stellungnahme dieser Gruppe. Die Beratungsgruppe betonte, daß die Bestätigung der Rechte des Bürgers in der Europäischen Union impliziert, daß die von biotechnologischen Entwicklungen abgeleiteten wirtschaftlichen Vorteile den Respekt vor ethischen Erfordernissen nicht beeinträchtigen sollte. In bezug auf diesen Grundsatz schlug die Gruppe vier ethische Richtlinien vor: - Das ethische Prinzip der Nicht-Kommerzialisierung des menschlischen Körpers; - Das ethische Prinzip der informierten und freien Zustimmung der Person, an der Entnahmen durchgeführt werden; - Das Wissen bezüglich des menschlichen Körpers oder seiner Elemente ist für wissenschaftliche Entdeckungen relevant und kann nicht patentiert werden; - Eine aus der Kenntnis eines menschlichen Gens oder einer teilweisen menschlichen Genfolge hervorgebrachte Erfindung ist nur akzeptabel, wenn einerseits die Identifizierung der einem menschlichen Gen anhaftenden Funktion neue Möglichkeiten (beispielsweise die Produktion neuer Arzneimittel) ermöglicht und andererseits die beabsichtigte Nutzung des Patents ausreichend spezifisch identifiziert wurde. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme vertritt die Kommission den Standpunkt, daß ihr Vorschlag die ethischen Erfordernisse bezüglich der Frage der Patentierbarkeit von Erfindungen, die Elemente menschlicher Herkunft einschließen, erfüllt.