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Inhalt archiviert am 2022-11-28

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Gegenseitiger Informationsaustausch über Luftverschmutzung

Der Rat der Europäischen Union hat eine Entscheidung verabschiedet, die den gegenseitigen Austausch von Informationen und Daten aus Netzwerken und einzelnen Meßstationen für Umgebungsluftverschmutzung innerhalb der Mitgliedstaaten einführt. Durch die Entscheidung wird ein Ver...

Der Rat der Europäischen Union hat eine Entscheidung verabschiedet, die den gegenseitigen Austausch von Informationen und Daten aus Netzwerken und einzelnen Meßstationen für Umgebungsluftverschmutzung innerhalb der Mitgliedstaaten einführt. Durch die Entscheidung wird ein Verfahren für den gegenseitigen Austausch von Informationen über Luftqualität nach Maßgabe des Fünften Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt festgelegt. Ziel ist es, einen Beitrag zur Bekämpfung der Umweltbelastung zu leisten, und zwar mit Hilfe von Überwachung langzeitlicher Trends sowie Verbesserungen, die durch einzelstaatliche und gemeinschaftliche Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet erzielt wurden. Bei den der Kommission mitzuteilenden Angaben handelt es sich sowohl um die Kenndaten der Meßstationen, der Meßausrüstung und der operationellen Verfahren der Stationen als auch um Struktur und Aufbau der Netzwerke, zu denen diese gehören. Bis Juli 1997 wird die Kommission den Mitgliedstaaten die bestehende Datenbank, die die von ihren Diensten zu diesem Thema bereits zusammengetragenen Informationen enthält, zur Verfügung stellen. Diese Datenbank wird mit der notwendigen Software geliefert, so daß eine Nutzung und Aktualisierung möglich wird. Die Mitgliedstaaten werden dann aufgefordert, die in der Datenbank enthaltenen Informationen zu berichtigen, abzuändern und /oder zu ergänzen und die auf den neuesten Stand gebrachten Dateien bis spätestens 1. Oktober 1998 an die Kommission zurückzusenden. Die Angaben werden der Öffentlichkeit mit Hilfe eines von der Europäischen Umweltagentur einzurichtenden Informationssystems zugänglich gemacht und können auf Anfrage auch von der Agentur oder den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

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