Skip to main content
European Commission logo print header

Article Category

Inhalt archiviert am 2022-11-28

Article available in the following languages:

DE EN FR

Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben eine Verordnung betreffend neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten erlassen. Diese Verordnung betrifft Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die in der Gemeinschaft bisher noch nicht in nennen...

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben eine Verordnung betreffend neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten erlassen. Diese Verordnung betrifft Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die in der Gemeinschaft bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Insbesondere umfaßt sie die folgenden Gruppen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten: - Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen sowie aus solchen Organismen erzeugte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die solche jedoch nicht enthalten; - Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter primäre Molekularstruktur; - Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind;%- Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus Pflanzen oder Tieren mit anderen Vorgehensweisen als herkömmlichen Vermehrungs-oder Zuchtmethoden gewonnen wurden; - Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende Veränderung ihrer Zusammensetzung oder der Struktur der Lebensmittel oder der Lebensmittelzutaten bewirkt hat, was sich auf ihren Nährwert, ihren Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt. Die Verordnung enthält Erfordernisse für die Etikettierung von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten. Insbesondere sieht sie vor, daß der Endverbraucher über folgendes informiert wird: - alle Merkmale oder Ernährungseigenschaften, die dazu führen, daß ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat nicht mehr einem bestehenden Lebensmittel oder einer bestehenden Lebensmittelzutat gleichwertig ist. In diesem Fall sind auf der Etikettierung die veränderten Merkmale oder Eigenschaften (Zusammensetzung, Nährwert oder nutritive Wirkungen, Verwendungszweck des Lebensmittels) sowie das Verfahren, mit dem sie erzielt wurden, anzugeben.; - vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflussen können (z.B. Allergene); - vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte bestehen (dies betrifft spezifische Gruppen von Personen mit gutdefinierten Ernährungsgewohnheiten). Darüber hinaus wird der Verbraucher immer informiert werden, wenn es sich um einen genetisch veränderten lebenden Organismus handelt. Die Etikettierung wird somit für den Verbraucher informativ, für den Verarbeiter praktisch und für die staatlichen Kontrollbehörden leicht zu überwachen sein. Andere rechtliche Bestimmungen betreffend die Etikettierung von Lebensmitteln bleiben offensichtlich gültig. Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, daß neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten weder eine Gefahr für den Verbraucher darstellen oder seine Irreführung bewirken dürfen noch sich von den Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die sie ersetzen sollen, so unterscheiden dürfen, daß ihr normaler Verzehr für den Verbraucher Ernährungsmängel mit sich brächte. In den Rahmen der Verordnung fallende neuartige Lebensmittel können nur im Anschluß an eine in der Verordnung festgesetzte Sicherheitsprüfung in Verkehr gebracht werden. Diese Prüfung soll das kürzliche Auftauchen einer Anzahl von neuen Rohmaterialien, neuen Verfahren und neuen Technologien im Lebensmittelsektor abdecken, deren Zweck es ist, die nutritiven oder Ernährungsaspekte von Nahrungsmitteln zu verbessern, ihre Behandlung oder Verbreitung technisch und wirtschaftlich effektiver zu machen, das Risiko einer Lebensmittelkontaminierung zu reduzieren oder die Verwendung von Pestiziden in der Landwirtschaft einzuschränken. Die Verordnung gilt nicht für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Extraktionslösungsmitteln, die unter spezifische Richtlinien fallen. Der Ständige Lebensmittelausschuß wird die Kommission bei der Durchsetzung der neuen Regeln unterstützen.