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Inhalt archiviert am 2022-11-28

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Kommission ergreift Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten, die bei der Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts hinterherhinken

Die Europäische Kommission hat beschlossen, gegen sieben Mitgliedstaaten formelle Verstoßverfahren einzuleiten, um diese zur Beschleunigung bei der Umstellung der Maßnahmen zu zwingen, die zur Gewährleistung der vollständigen Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts erford...

Die Europäische Kommission hat beschlossen, gegen sieben Mitgliedstaaten formelle Verstoßverfahren einzuleiten, um diese zur Beschleunigung bei der Umstellung der Maßnahmen zu zwingen, die zur Gewährleistung der vollständigen Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts erforderlich sind. Folgende sieben Mitgliedstaaten sind davon betroffen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg und Portugal. Außerdem sind bereits gegen Spanien Verstoßverfahren eingeleitet worden. Diese Entscheidung seitens der Kommission folgt auf die Verabschiedung eines Kommissionberichts vom 8. Oktober 1997, der die Situation hinsichtlich der Umstellung des Reformpakets durch die Mitgliedstaaten darlegt, das auf die für den 1. Januar 1998 geplante vollständige Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts abzielt. Der Bericht kam zu dem Schluß, daß zwar eine große Anzahl der Mitgliedstaaten den vollständigen Gesetzesrahmen umgesetzt hat oder dies bis Ende 1997 durchführen wird, eine Reihe von Mitgliedstaaten jedoch in einigen wichtigen Bereichen weiter hinterherhinkt. Die von der Kommission verabschiedeten Verfahren beinhalten die folgenden Verletzungen von EU-Vorschriften: - Dänemark: .Nichterfüllung der Gewährleistung, daß die öffentliche Telefongesellschaft, TeleDanmark, bis zum 1. Juli 1997 ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für Zusammenschaltung veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ist von wesentlicher Bedeutung, da sie den neuen Markteilnehmern die Möglichkeit gibt, auf der Grundlage dieser allgemeinen Bedingungen die Zusammenschaltung ihrer neuen Netze schnell mit dem Netzinhaber zu verhandeln; - Griechenland: . Ablehnung der Bewilligung an die zwei privaten griechischen GSM-Netzbetreiber, ihre Netze direkt mit ausländischen Fest- oder Funknetzen unter Umgehung des Netzes des öffentlichen Betreibers zusammenzuschliessen; . Nichterfüllung der Gewährleistung, daß diese zwei privaten GSM-Betreiber Zugang zu den erforderlichen Durchganspunkten für die öffentlichen Telekom-Festnetze erhalten; . Nichterfüllung der Liberalisierung der Einrichtung neuer Infrastrukturen für die Bereitstellung liberalisierter Dienste; - Italien: . Nichterfüllung der Gewährleistung der vollständigen Liberalisierung der Einrichtung neuer, und der Nutzung bestehender Infrastrukturen für liberalisierte Dienste bis zum 1. Juli 1996, angesichts der Tatsache, daß es nach wie vor in Betracht zieht, diese Aktivität mit einem neuen Lizenzverfahren zu belegen; . Nichterfüllung der Bestimmung der zukünftigen finanziellen Verpflichtungen, die neuen Marktteilnehmern auferlegt werden, um die Nettokosten für den Universaldienst zu teilen, die Telecom Italia belasten; - Luxemburg: . Nichterfüllung der Liberalisierung der neuen Infrastruktur für die Bereitstellung neuer Dienste; . Nichterfüllung der Bekanntmachung wichtiger Maßnahmen, die zu den Verfahren gehören, die es zukünftigen Fernsprechanbietern und öffentlichen Telekommunikationsnetzen auferlegen will; . Nichterfüllung der korrekten Umsetzung einer Bestimmung der EU-Gesetze, die die Beschränkung der Anzahl von neuen Lizenzen für neue Marktteilnehmer mit Ausnahme der Frequenzknappheit untersagt (was auf GSM zutrifft); - Deutschland: . Nichterfüllung der Gewährleistung, daß Deutsche Telekom die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zusammenschaltung einschließlich der im Rahmen der EU-Gesetze erforderlichen Preise veröffentlicht; - Portugal: .Nichterfüllung der Einrichtung neuer Infrastrukturen für die Bereitstellung liberalisierter Dienste; . Nichterfüllung der Gewährleistung, daß Portugal Telecom S.A. ein Kostenrechnungssystem einführt, das der Kommission die Bewertung kostenorienter Tarife ermöglicht. - Belgien: . Nichterfüllung der Verabschiedung der für die Liberalisierung des Fernsprechwesens und der Einrichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bis zum 1. Januar 1998 erforderlichen Maßnahmen; . Liberalisierung der Verwendung der bestehenden Infrastrukturen und Unterlassung der Einrichtung neuer Infrastrukturen für die Bereitstellung liberalisierter Dienste, ungeachtet der Tatsache, daß die Kommission Belgien bereits im August 1996 darauf hingewiesen hat, daß sein damaliger Gesetzentwurf gegen EU-Gesetz verstoße; . Nichterfüllung der Verabschiedung der Gesetzgebung zur Bestimmung der finanziellen Beiträge, die neue Marktteilnehmer zu den Nettokosten des Universaldienstes beitragen müssen; . Nichterfüllung der Abschaffung der Einschränkungen im GSM-Erlaß über direkte Zusammenschaltung zwischen Netzen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten beheimatet sind; . Nichterfüllung der Gewährleistung, daß das von Belgacom eingeführte Buchführungssystem die zugrundeliegenden Kostenelemente identifiziert, auf denen die im Rahmen der EU-Gesetze veröffentlichten Geschäftsbedingungen beruhen; . Nichterfüllung der Verabschiedung eines Terminplans für das zukünftige Auslaufen der tariflichen Ungleichgewichte, das laut Belgacom nicht vor dem Jahr 2000 vollendet werden kann; . Nichterfüllung der Umsetzung einer Anzahl von Bestimmungen der Richtlinie über das Fernsprechwesen (Richtlinie 95/62/EG), die bis zum 13. Dezember 1996 vollständig umgesetzt werden sollte. Gleichzeitig entschied sich die Kommission zur Fortsetzung des bereits gegen Spanien eingeleiteten Verstoßverfahrens, das, ebenso wie Belgien, nicht alle Beschränkungen der Einrichtung neuer Infrastrukturen für die Bereitstellung liberalisierter Dienst auf gehoben hat.

Länder

Belgien, Deutschland, Dänemark, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Portugal

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