Programm (EWG) für technologische Forschung in der Textilbranche, 1974-1977
Die von der Textilindustrie durchgeführte Primärforschung hatte den Wert eines technologischen Forschungsprogramms demonstriert. Die Textilindustrie schloß sich dem Programm mit einem finanziellen Beitrag an, der zweimal so hoch wie der Beitrag der Gemeinschaft war.
Zur Senkung der Fertigungskosten in der Textilindustrie, zum Testen neuer Produktionsmethoden und neuer Fasern, zur Lösung bestimmter Umweltprobleme in diesem Industriezweig und zur Verbesserung von Verbraucherschutz und -sicherheit.
Drei Themen:
- Thermische Behandlung chemischer Fasern:
Optimierung von Fertigungsmethoden zur Verbesserung des Ertrags und der Qualität von Produkten, insbesondere bei kleinen und mittleren Textilunternehmen, die gewöhnlich nicht über die erforderlichen Forschungseinrichtungen verfügen:
. Strukturänderung bei chemischen Fasern;
. Änderungen infolge thermischer Behandlung beim Färben sowie in Bezug auf mechanische, physikalische und formtechnische Eigenschaften;
- Textilverarbeitung in organischen Lösungsmitteln:
. verminderte Wasserverschmutzung und Energieverbrauch, und Einsatz organischer Lösungsstoffe anstelle von Wasser bei Fertigungsmethoden:
. Faser-Lösungsmittel-Wechselwirkung;
. Fließkunde in Bezug auf das Lösungsmedium;
. Mechanische, physikalische, formtechnische und Oberflächeneigenschaften;
- Feuerfestmachen von Textilfasern (zellulosehaltig, Wolle, Polyamid, Polyacryl) oder durch Strahlungspfropfung:
Verbraucherschutz durch Verringerung der Flammbarkeit bei Kleidungsstücken und Haushalttextilien durch verschiedene Monomere von Vinyl oder Acrylgruppen, Epoxide und andere, halogen-, phosphor- oder stickstoffhaltige Verbindungen:
. Bestrahlung auf Pilotebene durch Elektronenbeschleuniger;
. Physikochemische Kontrolle feuerhemmender Textilien sowie Prüfung der Entflammbarkeit und Brennbarkeit gemäß Methoden und Normen, die von Mitgliedstaaten und bestimmten Drittländern festgelegt wurden.
Die Kommission war für die Umsetzung des Programms durch Verträge auf Kostenteilungsbasis zuständig. Erfindungen - ob patentierbar oder nicht - sowie Know-how, das sich aus der Programmumsetzung ableitete, unterlagen der Ratsverordnung (EWG) Nr 2380/74 (ABl. Nr L 255 20.09.1974) in der die Bedingungen für den Einsatz von Know-how festgelegt wurden, die für im Namen der EWG durchgeführte Forschungsprogramme gelten.