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Inhalt archiviert am 2022-12-02

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Rumänien beteiligt sich an den Programmen der Gemeinschaft für Gesundheit und Sozialpolitik

Der Assoziationsrat hat mit dem Beschluß Nr. 6/98 (1999/110/EG) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits die Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens an den Programmen der Gemeinschaft in den B...

Der Assoziationsrat hat mit dem Beschluß Nr. 6/98 (1999/110/EG) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits die Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens an den Programmen der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Sozialpolitik gebilligt. Laut diesem Beschluß kann sich Rumänien an den Programmen der Europäischen Gemeinschaft für Gesundheitsförderung, Krebsbekämpfung, Prävention von AIDS und anderen übertragbaren Krankheiten, Drogenabhängigkeit und Chancengleichheit von Männern und Frauen beteiligen. Der Beschluß beinhaltet die Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens an den obengenannten Programmen der Gemeinschaft. Der Finanzbeitrag Rumäniens umfaßt: - die finanzielle Unterstützung aus den Programmen für die rumänischen Teilnehmer; - die der Kommission aus der Teilnahme Rumäniens entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung der Programme. Der Beschluß trat am 1. Januar 1999 in Kraft und behält bis zum 31. Dezember 2000 seine Gültigkeit.

Länder

Rumänien

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