Berichtigung des Euratom-Aufrufs
Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wurde eine Berichtigung der Empfehlung der Kommission 1999/829/Euratom zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags veröffentlicht. Auf Seite 25, Punkt 3, heißt es nun wie folgt: "Bei den Tätigkeiten nach Punkt 1 Ziffer 14) wird davon ausgegangen, daß sie nicht zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination eines anderen Mitgliedstaates führen, sofern die Kommission nicht in einem bestimmten Fall die Vorlage der allgemeinen Angaben verlangt."