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Inhalt archiviert am 2022-12-21

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Großbritannien und Deutschland aktiv bei der Förderung des EFR

Am 1. Oktober wurde von einem britischen und einem deutschen Forschungsrat eine Vereinbarung besiegelt, die das Ziel verfolgt, die Mobilität von Forschern zwischen den beiden Ländern zu erhöhen. Dies gilt als eindeutiger Schritt in Richtung des vorgeschlagenen Europäischen For...

Am 1. Oktober wurde von einem britischen und einem deutschen Forschungsrat eine Vereinbarung besiegelt, die das Ziel verfolgt, die Mobilität von Forschern zwischen den beiden Ländern zu erhöhen. Dies gilt als eindeutiger Schritt in Richtung des vorgeschlagenen Europäischen Forschungsraums (EFR). Die Vereinbarung zwischen dem UK EPSRC (Engineering and Physical Sciences Research Council) Großbritanniens und dem deutschen Pendant DFG (Deutsche Forschungsgemeinschaft) bedeutet, dass Forscher mit bestehenden Fördergeldern weiterarbeiten können, wenn sie von einer Institution zur anderen wechseln. Die Vorsitzenden der beiden Organisationen gehen davon aus, dass durch diese Maßnahme Wege aufgezeigt werden, wie Forschungseinrichtungen aktiv zur Stärkung des EFR beitragen können. Die Maßnahme war "im Sinne der Vorschläge von Kommissar Busquin zur Schaffung eines Europäischen Forschungsraums", sagte der Leiter des EPSRC John O' Reilly. Der Präsident der DFG Professor Ernst-Ludwig Winnacker betonte, dass Forschungseinrichtungen die Initiative bei der Förderung der Mobilität ergreifen könnten. "Durch das Konzept eines Europäischen Forschungsraums werden Organisationen der verschiedenen Länder dazu herausgefordert, neue Formen der Offenheit und einer engeren Zusammenarbeit zu finden. Die Möglichkeit einer Übertragung von Fördermitteln leistet einen Beitrag dazu, Hindernisse zu überwinden, die der Mobilität von Forschern innerhalb dieses Forschungsraums im Wege stehen", sagte er. Im Rahmen der Vereinbarung werden die originären Finanz- und Zeitbegrenzungen in der gleichen Weise wie die ursprünglich gewährten Fördermittel beibehalten, während die Übertragung von Fördermitteln für die Laborausstattung von Fall zu Fall geregelt wird. Es wird die Zustimmung der beiden Einrichtungen im Falle einer Übertragung von Leistungen eingeholt und beide Einrichtungen sprechen sich ebenfalls hinsichtlich der Pläne für eine gemeinsame Nutzung von Forschungsergebnissen ab. Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von drei Jahren und wird nach Ablauf dieser Zeit erneut überprüft. Sie kann auch schon vor Ablauf dieser Frist überprüft werden, wenn beide Parteien zustimmen.ad alt