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Inhalt archiviert am 2022-11-17

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Inverkehrbringung und Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Der Rat hat am 16. Juni 1994 einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt; er betrifft den Kommissionsvorschlag zur dreizehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrb...

Der Rat hat am 16. Juni 1994 einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt; er betrifft den Kommissionsvorschlag zur dreizehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringen und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Es handelt sich dabei um Stoffe und Zubereitungen, denen eine krebserzeugende oder eine andere gesundheitsschädigende Wirkung zugeschrieben wird. Die Richtlinie zwingt die Mitgliedstaaten, spätestens ein Jahr nach ihrer Verabschiedung alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.