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Inhalt archiviert am 2022-11-17

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Gemeinsamer Standpunkt zur Beteiligung an gemeinschaftlichen FTE-Vorhaben

Der Rat hat am 18. Juli 1994 den gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 35/94 festgelegt; er betrifft den Kommissionsvorschlag über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forsch...

Der Rat hat am 18. Juli 1994 den gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 35/94 festgelegt; er betrifft den Kommissionsvorschlag über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration. Die Beteiligung an FTE-Tätigkeiten, die aus EU-Mitteln gefördert werden, soll der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie natürlichen und juristischen Personen ("Rechtspersonen") aus der Union offenstehen; ferner Rechtspersonen aus Drittländern, die per Abkommen am Vierten Rahmenprogramm beteiligt sind. Die Rechtspersonen müssen allerdings in der Lage sein, als potentielle Nutzer der FTE-Ergebnisse einen Beitrag zur jeweiligen Maßnahme zu leisten oder bei der Verbreitung und Nutzung der FTE-Ergebnisse sowie deren Transfer zum Zwecke der Nutzung zu helfen. Internationale Organisationen und Rechtspersonen aus Drittländern, die nicht per Abkommen am Programm beteiligt sind, sollen sich von Fall zu Fall beteiligen können; jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme im Interesse der EU liegt. In der Regel wird die Teilnahme internationaler Organisationen und anderer Rechtspersonen jedoch nicht aus Mitteln des Vierten Rahmenprogramms gefördert.