Kommission genehmigt Verlängerung des deutschen Förderprogramms für Forschung im Bereich neuer Werkstoffe
Der Text dieser Nachricht wurde unverändert aus der Datenbank RAPID der Europäischen Kommission übernommen: Die Kommission hat beschlossen, die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c auf das Förderprogramm "Neue Materialien für Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts" anzuwenden. Ziel der Beihilferegelung ist die Förderung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet neuer Materialien, die Grundlage zahlreicher technischer Entwicklungen sind. Die Beihilfen sind insbesondere für folgende Bereiche vorgesehen: - Informationstechnik - Verkehrstechnik - Energietechnik - Fertigungstechnik - Medizintechnik Die nicht rückzahlbaren Beihilfen belaufen sich im Zeitraum 1994 bis 2003 auf ca. 1,467 Mrd. DM (733,5 Mio. ECU). Beihilfebegünstigt sind Unternehmen, Universitäten und Forschungsinstitute. Die Beihilfeintensität beträgt für Grundlagenforschung 100%, für industrielle Grundlagenforschung 50 bis 65% und für angewandte Forschung 25 bis 40%. Darin sind bereits die Beihilfezuschläge enthalten, die KMU und Unternehmen in Fördergebieten in bestimmten Fällen gewährt werden. Die Beihilfen fördern die Bereitschaft der Unternehmen, zusätzliche Forschungsvorhaben durchzuführen. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des zuständigen deutschen Ministeriums sind die Beihilfeempfänger verpflichtet, die wesentlichen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, wodurch eine Verbreitung der Ergebnisse in der gesamten Gemeinschaft sichergestellt ist. Das von der Kommission geprüfte Förderprogramm stimmt weitgehend mit dem bereits 1992 genehmigten Programm überein. Die Änderungen sind nicht derart, daß die Kommission zu einer anderen Beurteilung des angemeldeten Förderprogramms käme, da es die Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche FuE-Beihilfen (Kostendefinition, Beihilfeintensität, Kumulierung, Additionalität, Verbreitung der Ergebnisse) erfüllt. Daher können die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG- Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Vertrag angewandt werden.
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Deutschland