Kommission setzt sich für offenen Markt beim Mobilfunk und der individuellen mobilen Kommunikation ein
Im Nachgang zum Rat zu Fragen der Telekommunikation am 13. Juni1995 hat Kommissionsmitglied Van Miert in Zusammenarbeit mit Kommissionsmitglied Bangemann eine Richtlinie nach Artikel 90 zur Einführung voller Wettbewerbsbedingungen beim Mobilfunk und der individuellen mobilen Kommunikation in der EU bis zum 1. Januar 1996 vorgelegt. In den Mitgliedstaaten der EU sind bei der Umsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften bereits bedeutende Fortschritte in Richtung Abschaffung von Vormachtstellungen bei den Mobilfunkdiensten erzielt worden. Bei den neuen Maßnahmen handelt es sich jedoch um die Liberalisierung der wichtigsten Kostenfaktoren für neue Akteure auf diesem Markt, nämlich der Nutzung eigener Einrichtungen und einer alternativen Infrastruktur. Mit der Richtlinie kommt der EU-Markt als erster Markt überhaupt in den Genuß sowohl der Liberalisierung der Dienste und Netze als auch des Einsatzes harmonisierter digitaler Standards in einem solch großen Gebiet. Dabei handelt es sich um das Spitzenniveau darstellende Systeme GSM, DCS 1800 (den beiden für den Mobilfunk zur Verfügung stehenden Frequenzen) und DECT (schnurlose Digitaltelephonie innerhalb eines bestimmten Radius). Die Richtlinie basiert auf dem Diskussionsprozeß, der im letzten Jahr mit dem Grünbuch über Mobilfunk und individuelle mobile Kommunikation in Gang gesetzt worden war. Die Mitgliedstaaten müssen nun sämtliche Exklusiv- und Sonderrechte auf dem Gebiet des Mobilfunks aufheben und, soweit dies nicht geschieht, Genehmigungsverfahren zur Zulassung von digitalen Diensten einrichten (GSM, DCS 1800 und DECT). Entsprechend der Einigung der für die Telekommunikation zuständigen Minister der EU geht die Richtlinie insbesondere in bezug auf die Nutzung eigener und alternativer infrastruktureller Einrichtungen noch einen Schritt weiter. Neue Anbieter von Mobilfunkdiensten können nunmehr ihre eigene Infrastruktur bzw. die von Dritten bereitgestellten Einrichtungen nutzen. In den Ländern mit weniger hochentwickelten Netzen gelten Ausnahmebestimmungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Dies betrifft Portugal, Griechenland, Spanien und Irland. Eine Ausnahmeregelung für zwei Jahre gilt für kleine Netze (Luxemburg). Mit der Richtlinie werden auch alle Beschränkungen hinsichtlich des Zusammenschaltens von Mobilfunknetzen beseitigt.