Skip to main content
European Commission logo print header

Article Category

Inhalt archiviert am 2022-11-18

Article available in the following languages:

DE EN

Entschließung des Rates zur Umsetzung und Anwendung des Sozialrechts der Gemeinschaft

Im sozialen Bereich ist bereits ein beträchtliches Gesetzgebungswerk der Gemeinschaft vorhanden, insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichteten Rechtsakte der Gemeinsc...

Im sozialen Bereich ist bereits ein beträchtliches Gesetzgebungswerk der Gemeinschaft vorhanden, insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichteten Rechtsakte der Gemeinschaft innerhalb der darin gesetzten Fristen getreu und vollständig in innerstaatliches Recht umsetzt. Ebenso ist es von wesentlicher Bedeutung, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die die tatsächliche Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezwecken, mit denen das Gemeinschaftsrecht umgesetzt wird. Die Unionsbürger müssen berechtigt sein, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, daß nationale Gerichte einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien im Lichte dieser Richtlinien auszulegen haben. Erst die Umsetzung der Richtlinien in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verleiht den Verpflichtungen, die diese Staaten im Gemeinschaftsrahmen eingegangen sind, einen Sinn. Der Rat hat daher einen Beschluß angenommen (Nr. 95/c 168/01 vom 27. März 1995), in dem die Kommission aufgefordert wird, die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im sozialen Bereich durch die Mitgliedstaaten zu unterstützen. Die Kommission hat daher - die Umsetzung und Anwendung des gesamten Sozialrechts der Gemeinschaft durch die Mitgliedstaaten insbesondere dadurch zu erleichtern, . daß bereits im Vorschlagsstadium der Inhalt der Vorabuntersuchungen insbesondere hinsichtlich der Informationen über die bestehenden einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften und der Evaluierung der Auswirkungen auf die Beschäftigung und die kleinen und mittleren Unternehmen erweitert wird; . daß ausreichend lange Umsetzungsfristen vorgeschlagen werden; - ihr System für die Anhörung insbesondere der Sozialpartner beizubehalten und auszubauen. Die Konsultation der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene schafft bessere Grundlagen für das Sozialrecht der Gemeinschaft, daher muß sie verstärkt werden. Die Richtlinienvorschläge sollten außerdem immer gemäß deneinzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine Mitwirkung der Sozialpartner an der Umsetzung des Sozialrechts der Gemeinschaft im Wege von Tarifverträgen oder von Vereinbarungen auf nationaler Ebene ermöglichen. Es ist jedoch Sache der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die von der jeweiligen Richtlinie vorgegebenen Ergebnisse jederzeit sicherstellen zu können . - Die betreffenden Ausschüsse werden gegebenenfalls ersucht, sich strikt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Konzipierung der Unterlagen für die Bewertung der Verwirklichung der Richtlinien zu beteiligen, sich zu bemühen, hinsichtlich der Bewertung des Ausmaßes der Berufsrisiken die derzeit laufenden Arbeiten zum Abschluß zu bringen, die eine Harmonisierung der Statistiken über die Arbeitsunfälle bezwecken, und im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten die verfügbaren Daten über Berufskrankheiten zu verbessern, die Information über die Verwirklichung der bestehenden Richtlinien zu verbessern und hierzu zu den einzelnen Richtlinien regelmäßig Verzeichnisse der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Maßnahmen zur Umsetzung in das innerstaatliche Recht jedes einzelnen Mitgliedstaats zu veröffentlichen. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission im Rahmen der Transparenz sachdienliche Informationen über die tatsächliche Verwirklichung des Sozialrechts der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Die Kommission kann somit diese Informationen im Rahmen der üblichen Beziehungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen zur Kenntnis bringen. Schließlich ersucht der Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission, die Aufnahme von Kooperationsbeziehungen vorzuschlagen, die die Erfassung und Verbreitung von Informationen über die Fortschritte und Schwierigkeiten einer effektiven Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten fördern sollen.