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Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Am 30. Juni 1995 nahm die Europäische Kommission eine Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe an (Richtlinie 95/30/EG). Vorherige Richtlinien: - Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. 183 vom 29. Juni 1...

Am 30. Juni 1995 nahm die Europäische Kommission eine Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe an (Richtlinie 95/30/EG). Vorherige Richtlinien: - Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. 183 vom 29. Juni 1989) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; - Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 (ABl. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1990) über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Die Liste und die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe sind nach den Bestimmungen dieser Richtlinien regelmäßig zu prüfen und unter Zugrundelegung neuer wissenschaftlicher Daten zu revidieren. Mit der neuen Richtlinie der Kommission wird die Richtlinie 90/679/EWG an den technischen Fortschritt angepaßt. Die Änderungen betreffen Anhang III der Richtlinie des Rates, die für diejenigen Arbeitsstoffe gilt, die normalerweise über den Luftweg keine Infektionen verursachen, und für die die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter besonderen Umständen auf bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu verzichten, unter Zugrundelegung der jüngsten Erkenntnisse erneut zu bewerten und so umzustufen, daß den tatsächlichen Risiken am Arbeitsplatz Rechnung getragen wird.

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