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Inhalt archiviert am 2022-11-18

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Verlängerung des Abkommens zwischen EURATOM und USA über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie

Die Verhandlungen über die Verlängerung des Abkommens zwischen EURATOM und USA über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie konnten im Juli 1995 erfolgreich abgeschlossen werden. Zuvor hatte es Gespräche auf hoher Ebene zwischen den Kommissionsmitglieder...

Die Verhandlungen über die Verlängerung des Abkommens zwischen EURATOM und USA über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie konnten im Juli 1995 erfolgreich abgeschlossen werden. Zuvor hatte es Gespräche auf hoher Ebene zwischen den Kommissionsmitgliedern Papoutsis und Brittan einerseits und der amerikanischen Staatssekretärin Lynn Davis andererseits gegeben. Der neue Vertrag ersetzt das am 31. Dezember 1995 auslaufende vorherige Abkommen. Die Zusammenarbeit in den vergangenen 35 Jahren wird von beiden Seiten als sehr positiv eingeschätzt. Kommissionsmitglied Papoutsis, unter dessen Vorsitz die Verhandlungen geführt wurden, sagte dazu: "Dem neuen Abkommen mit den Vereinigten Staaten über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich messe ich große politische Bedeutung bei. Das neue Abkommen leistet einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung unserer bilateralen Beziehungen in diesem Bereich. Die Kommission ist befriedigt darüber, daß das Abkommen den Zielen der EU entspricht und die essentiellen Interessen von Euratom gewahrt werden. Für die Union und die Vereinigten Staaten eröffnet das Abkommen die Möglichkeit, auf internationaler Ebene für die Durchsetzung strengster Normen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit zu wirken, die Zusammenarbeit zu stärken und die Nichtverbreitung von Atomwaffen zu sichern." Das neue Abkommen hat eine Laufzeit von mindestens 30 Jahren, wobei es danach um jeweils fünf Jahre verlängert werden kann. Im Abkommen ist festgelegt, daß: - nichtsensible Aktivitäten im Nuklearbereich sowie die Anreicherung bis zu 20%, die Bestrahlung von spaltbarem Material und die Nachbestrahlungsanalyse mit Hilfe chemischer Auflösung oder Trennung bestrahlten Materials ohne Beschränkungen und vorbehaltlos gestattet sind; - die Übergabe an Drittländer entsprechend den im Abkommen dargelegten Verfahrensweisen genehmigt wird; - die Lagerung von sensiblem spaltbarem Material in Anlagen möglich ist, die den üblichen Anforderungen an den physischen Schutz entsprechen; - die Wiederaufbereitung und die Änderung von Form oder Inhalt des sensiblen spaltbaren Materials entsprechend einer allgemeinen Übereinkunft in Anlagen erfolgen können, die im Verzeichnis der Atomanlagen ("Programm zur friedlichen Nutzung") von jeder der beiden Seiten aufgeführt sind. Diese allgemeine Übereinkunft erstreckt sich in der Praxis auf die gesamte Laufzeit des Abkommens. Da die Atomenergie für die Union eine wichtige Energiequelle darstellt (immerhin stammt ein Drittel des in ihr erzeugten Stroms aus Atomkraftwerken) kam es darauf an sicherzustellen, daß das Abkommen speziellen Aspekten wie insbesondere der Sicherheit der Versorgung mit Atomstrom und der Wettbewerbsfähigkeit nicht zuwiderläuft. Das Abkommen stellt eine sichere Grundlage für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Atomindustrie der beiden Seiten sowie bestimmter Drittländer und den Austausch zwischen ihnen dar. Außerdem bietet es den Rahmen für eine künftige Ausweitung dieser Aktivitäten in Übereinstimmung mit den Wünschen und Erfordernissen der Atomindustrie in der EU. Den Zielen des Grünbuchs der Kommission zu Energiefragen entspricht das Abkommen ebenfalls. Im übrigen wird gewährleistet, daß die international anerkannten Regeln der Nichtverbreitung von Kernwaffen und des physischen Schutzes im Nuklearbereich zeitlich unbegrenzt für das gesamte Material gelten, um das es bei der Zusammenarbeit der beiden Seiten geht. Das Abkommen wird nun den entsprechenden politischen Gremien vorgelegt, dem Rat im Falle der EU und dem Kongreß im Falle der USA.

Länder

Vereinigte Staaten