Entscheidung der Kommission über die Zulassung der geregelten, zum Abbau der Ozonschicht führenden Stoffe im Jahre 1996
Die Europäische Kommission hat eine Entscheidung veröffentlicht, die die Stoffe betrifft, die 1996 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates über zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe, zugelassen sind. In der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates ist vorgesehen, ab dem 1. Januar 1995 bestimmte geregelte Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, stufenweise abzubauen (Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe). Allerdings sind bestimmte Ausnahmen für eine Reihe von Verwendungszwecken, die als wesentlich eingestuft werden, vorgesehen. Dafür gelten folgende Kriterien: - der Verwendungszweck eines geregelten Stoffes gilt nur dann als "wesentlich", wenn . dies für die Gesundheit oder Sicherheit erforderlich oder für die Gesellschaft unverzichtbar ist (einschließlich kultureller und intellektueller Aspekte); . es weder technisch noch wirtschaftlich gangbare Alternativen oder Ersatzstoffe gibt, die aus der Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes vertretbar wären.L Herstellung und Verbrauch eines geregelten Stoffes dürfen für wesentliche Verwendungszwecke überhaupt nur dann zugelassen werden, wenn - alle wirtschaftlich möglichen Schritte unternommen worden sind, um die wesentliche Verwendung und die damit verbundene Emission des geregelten Stoffes auf ein Minimum zu reduzieren und - der geregelte Stoff nicht in ausreichender Quantität und Qualität in Lagerbeständen zwischengelagerter oder zurückgewonnener geregelter Stoffe vorhanden ist, wobei der Bedarf der Entwicklungsländer an geregelten Stoffen ebenfalls zu berücksichtigen ist. Die Kommission muß jährlich bestimmen, für welche wesentlichen Verwendungszwecke diese Produkte hergestellt werden dürfen, und entsprechende Obergrenzen festlegen. Die vorliegende Entscheidung enthält die für das Kalenderjahr 1996 zulässigen Mengen. Besonderer Bezug wird auf die Herstellung dosierbarer Inhalationsapparate zur Behandlung von Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen genommen. Entsprechend den Bedingungen des Montrealer Protokolls gilt die Herstellung dieser Apparate als wesentlicher Verwendungszweck.