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Neuer Mustervertrag für FTE-Vorhaben: kürzer, einfacher, übersichtlicher

Kürzer, einfacher, übersichtlicher und damit mit mehr Sicherheit ausgestattet: Das sind die Merkmale des neuen Mustervertrags für Forschungsprojekte, die im Zuge des Vierten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und...

Kürzer, einfacher, übersichtlicher und damit mit mehr Sicherheit ausgestattet: Das sind die Merkmale des neuen Mustervertrags für Forschungsprojekte, die im Zuge des Vierten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) durchgeführt werden. Der neue Mustervertrag ist vor kurzem von der Europäischen Kommission angenommen worden. Er geht auf eine Initiative von Edith Cresson, für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung zuständiges Kommissionsmitglied, und Martin Bangemann, für gewerbliche Wirtschaft, Informationstechnologien und Telekommunikation verantwortliches Mitglied der Kommission, zurück. Ziel des neuen Mustervertrags ist eine möglichst umfassende Nutzung von Projektergebnissen und Technologietransfermöglichkeiten, die sich durch das Vierte Rahmenprogramm eröffnen, ohne daß die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten Schaden nehmen. Der letztgenannte Aspekt kommt in einer ganzen Reihe von Vertragsbestimmungen zum Ausdruck. Die zur Zeit noch geltende Fassung des Mustervertrages stammt aus dem Jahre 1988. Aufgrund zunehmender Kritik von seiten der Nutzer entschied Kommissionsmitglied Edith Cresson schon kurz nach ihrer Amtseinführung, eine Überarbeitung und Vereinfachung des Vertrags in Angriff nehmen zu lassen. Besonders erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, daß die nunmehr gebilligte Vertragsfassung nach umfangreichen Konsultationen mit den Verbänden der europäischen Industrie, mit Wissenschaftseinrichtungen und Forschungszentren zustandekam, darunter IRDAC (Beratungsausschuß für industrielle Forschung und Entwicklung), UNICE (Union des industries de la Communaute europeenne, einer europäischen Vereinigung der Industrie und Arbeitgeber) und UEAPME (Vereinigung, die die Interessen von Handwerkern und KMU in Europa vertritt). Der neue Vertrag wird bei Vorhaben zur Anwendung kommen, die ca. 85% der Gemeinschaftsmittel für Forschung ausmachen: 10,5 Mrd. ECU. Da die FTE-Vorhaben auf Kostenteilungsbasis (50/50) finanziert werden, belaufen sich die Gesamtkosten im Zusammenhang mit Vorhaben, für die der Mustervertrag gilt, auf ungefähr 21 Mrd. ECU. Zur besseren Verdeutlichung: Im Jahre 1994 allein kam der alte Mustervertrag in über 6000 Vorhaben mit einer Beteiligung von ca. 18.260 Organisationen zur Anwendung. Ein Blick auf die für das Vierte Rahmenprogramm zur Verfügung stehenden Mittel läßt vermuten, daß sich die Zahlen künftig noch erhöhen dürften. Der neue Mustervertrag ist nicht nur halb so lang wie der alte Vertrag und weniger kompliziert aufgebaut, er bietet auch im Bereich des geistigen Eigentums einen besseren Rechtsschutz. So wird den Konsortiumsmitgliedern das Recht auf aus den Vorhaben hervorgehendes geistiges Eigentum eingeräumt, die Anforderungen an die Einhaltung der Vertraulichkeit bei ungeschützten, unveröffentlichte wissenschaftlichen Ergebnissen werden erhöht, und unter Zugrundelegung besonders der wirtschaftlichen Interessen werden die Verpflichtungen und Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Technologietransfer eindeutig festgelegt. Im neuen Mustervertrag findet sich auch eine ganze Reihe neuer Punkte. So ist zum ersten Mal die Projektbeteiligung von assoziierten Drittländern und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zulässig. Der Vertrag sieht zudem eine verbesserte Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen vor, indem die Vorlage eines (von der Kommission zum Ende des Vorhabens zu billigenden) Technologieumsetzungsplans und die Veröffentlichung der Ergebnisse gefordert werden, so daß Dritten die Möglichkeit des Lizenzerwerbs an der entwickelten Technologie offensteht. Bedeutende Fortschritte ergeben sich auch im Verwaltungsbereich, und dabei besonders bei den zulässigen Kosten und der Vornahme der Zahlungen. So ist beispielsweise die Obergrenze für die über einen Zeitraum von drei Jahren erfolgende Abschreibung von Datenverarbeitungsgeräten von 10.000 ECU auf 25.000 ECU erhöht worden, während die Kosten des für die Projekterarbeitung und -umsetzung eingesetzten Personals bis zu einer Obergrenze von 10% der Personalgesamtkosten einbezogen werden dürfen. Darüber hinaus können Mehrwertsteuer-Beträge, deren Rückzahlung Teilnehmer bei Rechnungen über 2.500 ECU nicht erwirken konnten, von der Kommission zusätzlich zu den für das Projekt bereits zugesprochenen Finanzmitteln erstattet werden. All diese Veränderungen werden dazu beitragen, daß sich mittelständische Unternehmen verstärkt an den Forschungsprogrammen beteiligen können. Neben der Überarbeitung des Mustervertrags hat Edith Cresson ihre Mitarbeiter beauftragt, neue Nutzerhandbücher für Erstteilnehmer und mittelständische Unternehmen zu erarbeiten. Diese Anleitungen werden sowohl in gedruckter als auch elektronischer Form veröffentlicht. Noch vor Ende September 1995 sollen erst Exemplare des neuen Mustervertrags in Papierform und auf dem World Wide Web zur Verfügung stehen.