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Kommission zur Aufhebung der Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste

Die Kommission hat eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG zur Einführung des Wettbewerbs im Bereich Telekommunikation verabschiedet. Hauptziel der Richtlinie ist die Aufhebung der Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung bereits...

Die Kommission hat eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG zur Einführung des Wettbewerbs im Bereich Telekommunikation verabschiedet. Hauptziel der Richtlinie ist die Aufhebung der Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste. Mit der Richtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste wurden bestimmte Telekommunikationsdienste für den Wettbewerb geöffnet. Anläßlich der von der Kommission 1992 veranstalteten Anhörung über die Lage im Telekommunikationssektor wurde die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Liberalisierung des Telekommunikationssektors jedoch angezweifelt. Die gesetzlichen Einschränkungen, welche die Nutzung einer Alternativinfrastruktur für die Erbringung liberalisierter Dienste verhindern, und insbesondere die Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen sind die Hauptursache dieser anhaltenden Engpasssituation. Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten mit der vorliegenden Richtlinie aufgerufen, alle Beschränkungen der Bereitstellung von Übertragungskapazität durch Kabelfernsehnetze aufzuheben und die Nutzung von Kabelnetzen zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten mit Ausnahme des Sprachtelefondienstes zu gestatten. Sie werden weiterhin aufgefordert zu gewährleisten, daß die Zusammenschaltung von Kabelfernsehnetzen mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz für diesen Zweck und insbesondere die Zusammenschaltung mit Mietleitungen genehmigt und die Beschränkungen der direkten Zusammenschaltung von Kabelfernsehnetzen untereinander aufgehoben werden. Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie alle erforderlichen Auskünfte, die zeigen, daß sie spezifischen Anforderungen der Richtlinie nachgekommen sind.