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Rahmenabkommen für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Brasilien

Am 30. Oktober 1995 hat der Rat der Europäischen Union ein Rahmenabkommen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien angenommen. Das Abkommen hat die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der EG und Brasilien besonders in den Bereichen Handel...

Am 30. Oktober 1995 hat der Rat der Europäischen Union ein Rahmenabkommen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien angenommen. Das Abkommen hat die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der EG und Brasilien besonders in den Bereichen Handel, Investitionen, Finanzen und Technologie zum Ziel. Zu den spezifischen Bereichen des Abkommens (unvollständige Liste) gehören: - Industrielle Zusammenarbeit: Das Abkommen ist darauf ausgerichtet, Unterstützung bei der Ausweitung und Diversifizierung der Produktionsgrundlage im industriellen und Dienstleistungssektor Brasiliens zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird Aktivitäten in der Zusammenarbeit gewidmet, die auf die KMU ausgerichtet sind, vorrangig Maßnahmen, durch die ihr Zugang zu Kapital, zu Märkten und geeigneten Technologien erleichtert wird. In diesem Zusammenhang werden Projekte und Operationen unterstützt, die die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen fördern, wie zum Beispiel Joint Ventures, die Vergabe von Unterverträgen, Vereinbarungen über Technologietransfer, Lizenzvergabe, angewandte Forschung und Franchise-Vereinbarungen. Weiterhin werden vorhandene Netze zur Förderung von Industrie und Entwicklung (das Netz für Investitionspartner der Europäischen Gemeinschaft und das Netz für Geschäftliche Zusammenarbeit) konsolidiert; - Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit: Die Anstrengungen werden darauf ausgerichtet, die Verbindungen zwischen wissenschaftlichen und technologischen Einrichtungen in Brasilien und der Europäischen Gemeinschaft auszubauen, den Austausch von Forschern zu fördern, den gegenseitig vorteilhaften Technologietransfer zu unterstützen, die Beziehungen zwischen Forschungszentren zu erleichtern, die Innovation zu stimulieren und die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit im Bereich der angewandten Forschung festzulegen. Die Aktivitäten werden die Ausbildung von hochqualifiziertem Forschungspersonal, gemeinsame Forschungsprojekte und den wissenschaftlichen Informationsaustausch durch Seminare, Workshops, Kongresse und Arbeitstreffen umfassen; - Normen: Es werden Schritte unternommen, um durch die Förderung der Anwendung eines kompatiblen Systems der Normung und Zertifizierung die Unterschiede bei Gewichten und Maßen sowie in Fragen der Normung und Zertifizierung zu verringern; - Technologische Entwicklung und geistiges Eigentum: Die vertragschließenden Seiten stellen sicher, soweit von ihren rechtlichen, ordnungspolitischen und politischen Bestimmungen erlaubt, daß das geistige Eigentum, einschließlich Patente,Handels- oder Diensleistungsmarken, Urheber- und gleichwertige Rechte, Herkunftsbezeichnungen, industrielle Entwürfe und Topographien integrierter Schaltkreise, in geeigneter und effektiver Weise zu schützen. Weiterhin erleichtern sie, wo immer möglich, den Zugang zu Datenbanken und Datenbasen in diesem Bereich; - Energie: Die Zusammenarbeit hinsichtlich der Einsparung und der effektiven Nutzung der Energie wird vorangetrieben und die Planung im Energiebereich unter Beachtung von Umweltauswirkungen einschließen; - Verkehr: Es werden Maßnahmen zur weiteren Zusammenarbeit im Bereich Verkehr unternommen, die insbesondere den Informationsaustausch, Ausbildungsprogramme und technische Unterstützung bei der Modernisierung der Infrastruktur beinhalten; - Informationstechnologie und Telekommunikation und die Nutzung der Raumfahrttechnologie: In Anerkennung der Tatsache, daß die Informationstechnologien und die Telekommunikation von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der Wirtschaft und der Gesellschaft sind, wird die Zusammenarbeit in Bereichen gemeinsamen Interesses gefördert, besonders im Hinblick auf: * Normung, Prüfung und Zertifizierung; * Boden- und weltraumgestützte Telekommunikation; * Elektronik und Mikroelektronik; * Information und Automation; * Hochauflösendes Fernsehen; * Forschung und Entwicklung im Bereich neuer Informationstechnologien und Telekommunikationstechniken; * Förderung von Investitionen und gemeinsamen Investitionen; - Umwelt: Die vertragschließenden Seiten streben danach, die Notwendigkeit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung mit der Notwendigkeit des Schutzes der Natur zu verbinden. In ihrer Zusammenarbeit werden sie den benachteiligsten Schichten der Bevölkerung, der städtischen Umwelt und dem Schutz der Ökosysteme wie dem tropischen Regenwald besondere Aufmerksamkeit widmen; - Öffentliches Gesundheitswesen: Auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens wird die Zusammenarbeit besonders durch die Unterstützung bei der Berufsausbildung, die Schaffung von Programmen und Projekten für die Verbesserung der gesundheitlichen und sozialen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten, die Hilfe bei der Bekämpfung von infektiösen und kontagiösen Krankheiten (einschließlich AIDS) verstärkt. - Ausbildung: In Bereichen gegenseitigen Interesses werden unter Berücksichtigung neuer Technologien auf diesem Gebiet Berufsausbildungsprogramme eingeführt. Das Abkommen wird durch den im Rahmen des vorangegangenen Abkommens EG/Brasilien 1982 eingesetzten Ausschuß überwacht. Die vorhandenen Unterausschüsse für Wissenschaft und Technik sowie für industrielle Zusammenarbeit werden ihre Arbeit im Rahmen des gegenwärtigen Abkommens fortsetzen.

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Brasilien