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Forschungs- und Informationsfonds für Tabak

Die Europäische Kommission, GD VI, hat eine Ausschreibung zur Unterbreitung von förderungswürdigen Vorhaben veröffentlicht, die unter den Forschungs- und Informationsfonds für Tabak der Europäischen Gemeinschaft fallen. Dieser Fonds ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 2427/93 ...

Die Europäische Kommission, GD VI, hat eine Ausschreibung zur Unterbreitung von förderungswürdigen Vorhaben veröffentlicht, die unter den Forschungs- und Informationsfonds für Tabak der Europäischen Gemeinschaft fallen. Dieser Fonds ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 2427/93 der Kommission vom 1. September 1993 geregelt, die genaue Vorschriften für die Durchführung des Fonds (ABl. Nr. L 223 vom 2.9.1993) enthält. Nach diesen Vorschriften kann die Kommission Forschungs- und Informationsvorhaben in den nachstehenden Bereichen finanziell unterstützen. Insbesondere erbittet die Kommission Angebote zu Vorhaben, die nach den vorgenannten Bestimmungen als förderungswürdig gelten könnten und sich vor allem auf folgende Bereiche beziehen: - Verbesserung des Bewußtseins der Öffentlichkeit, insbesondere Jugendlicher über die schädlichen Auswirkungen des Tabakverbrauchs durch gesundheitsbezogene Aufklärung und Erziehung; - Untersuchung der Möglichkeiten zur Verhütung der schädlichen Auswirkungen des Tabakverbrauchs, hauptsächlich durch entsprechende Aufklärung und Erziehung; - Ausrichtung der Tabakerzeugung auf die am wenigsten schädlichen Sorten, Qualitäten und Erzeugnisse, namentlich durch geeignete Anbau- und Trocknungsverfahren, geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Einführung neuer Sorten. Hinsichtlich Forschungsvorhaben gelten folgende Auswahlkriterien: - besonderes Interesse hinsichtlich der angestrebten Innovation; - konkrete Anwendungsmöglichkeit. Hinsichtlich Informationsvorhaben gelten folgende Auswahlkriterien: - wirksame und objektive Aufklärung der Tabakerzeuger bzw. -verbraucher; - Originalität, praktische Ausrichtung und kurzfristige Umsetzbarkeit. Priorität haben Vorhaben, die rasche Auswirkungen auf das Produktionsniveau bzw. eine rasche Verbreitung der Kenntnisse oder erzielten Ergebnisse erwarten lassen. Die Forschungs- und Informationsvorhaben können eine Laufzeit von einem oder mehreren Jahren haben, höchstens jedoch von fünf Jahren ab Unterzeichnung des Vertrags. Priorität haben Vorhaben mit Gemeinschaftsinteresse, an denen natürliche oder juristische Personen aus mehreren Mitgliedsstaaten mitwirken.

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