Studie über die Auswirkungen von Wettbewerb auf den Telekommunikations- und Multi-Media-Märkten
Die Europäische Kommission, GD IV, hat eine Ausschreibung für eine Studie über die Auswirkungen von (a) gemeinsamer Bereitstellung von Kabel- und Telekommunikationsnetzen durch einen Generalunternehmer und (b) Einschränkungen beim Einsatz von Telekommunikationsnetzen zur Bereitstellung von Kabel-TV-Diensten auf den Wettbewerb auf den Telekommunikations- und Multi-Media-Märkten veröffentlicht. Basierend auf umfassender und fundierter Forschung wird die Studie hauptsächlich folgende Aspekte behandeln: - Erstellung einer Analyse als Grundlage für die von der Kommission durchzuführende Bewertung gemäß Richtlinie 95/51/EG bezüglich der gemeinsamen Bereitstellung von Telekommunikations- und Kabelfernsehnetzen; - Erstellung einer Analyse als Grundlage für die von der Kommission durchzuführende Bewertung gemäß Richtlinie 96/51/EG hinsichtlich bestehender Beschränkungen bei der Bereitstellung von Kapazität im Bereich Kabelfernsehen mittels Telekommunikationsnetzen; - Marktanalyse, Verfahrensweisen und gesetzliche Bestimmungen in den Mitgliedstaaten, Auswirkung auf die Entwicklung der Marktstruktur; - Optionen: Dieser Teil muß eine Bewertung verschiedener Verfahrensmöglichkeiten beinhalten, die auf Ergebnissen der Marktanalyse und der Auswirkung auf die Entwicklung der Marktstruktur basiert. Die Bewertungsgrundlage hat besonders aus der Wirkung dieser Optionen auf die Wettbewerbsstruktur der betroffenen Märkte sowie aus der Entwicklung von Multimediadiensten zu bestehen. Eine Reihe von verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten ist zu diskutieren. In jedem Fall sind folgende Optionen zu behandeln: . Beibehaltung des Status Quo; . Aufhebung bestehender Einschränkungen bei der Bereitstellung von Kapazität im Bereich Kabelfernsehen mittels Telekommunikationsnetzen; . Abtrennung der Sparte Kabelfernsehen von marktbeherrschenden Telekommunikationsbetreibern. Im Hinblick auf die erforderliche Kohärenz der Methodologie für Studie und Analyse hinsichtlich aller Mitgliedstaaten und Auftragsgegenstände, die abgedeckt werden müssen, können Bieter nicht für einen Teil der Dienstleistungen Angebote einreichen.