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Nationale Finanzierung von universellem Telekommunikationsdienst

Am 27. November 1996 veröffentlichte die Europäische Kommission die Kriterien, die sie zur Bewertung nationaler Systeme zur Finanzierung der Bereitstellung eines universellen Telekommunikationsdienstes anzulegen plant. Die von Herrn Martin Bangemann, dem für Telekommunikation...

Am 27. November 1996 veröffentlichte die Europäische Kommission die Kriterien, die sie zur Bewertung nationaler Systeme zur Finanzierung der Bereitstellung eines universellen Telekommunikationsdienstes anzulegen plant. Die von Herrn Martin Bangemann, dem für Telekommunikation und Informationstechnologien zuständigen Kommissar, in Übereinstimmung mit Herrn Karel Van Miert, dem für Wettbewerb zuständigen Kommissar, präsentierte Kommunikation der Kommission enthält ausführliche Richtlinien für Mitgliedstaaten, die spezifische Finanzierungssysteme zum Entschädigen von Anbietern für Verluste einführen wollen, die mit der Bereitstellung eines universellen Telekommunikationsdienstes verbunden sind. Der universelle Dienst gewährleistet, daß jeder Bürger der Europäischen Union garantierten Zugang zu einem erschwinglichen Preis zu einem definierten Satz von Telekommunikationsdiensten hat, darunter: Zugang zu Notrufdiensten, Telefonauskunft, Vermittlungsdiensten und die Verfügbarkeit öffentlicher Telefone und Sonderdienste für Benutzer mit Behinderungen. Mitgliedstaaten steht es frei zu bestimmen, ob sie spezifische Finanzierungssysteme einführen wollen oder nicht. Die Kriterien der Kommission sollen unter den Überwachungsbehörden von Europas Telekomorganisationen beste Methoden bezüglich wichtiger praktischer Themen entwickeln, z.B.: wie die Kosten eines universellen Dienstes zu berechnen sind; wie zu entscheiden ist, wer dazu beiträgt, und wieviel jeder Beitragleistenden zu zahlen hat. Die wichtigsten dieser Kriterien sind: - Nationale Systemen dürfen nur die "Nettokosten" der Verpflichtungen eines universellen Dienstes abdecken, wie sie im Gemeinschaftsrechts definiert sind (d.h. die mit der Bereitstellung von öffentlichen festen Telefonnetzen und einem öffentlich erhältlichen festen Telefondienst verbundenen Kosten). Die Berechnung würde Kosten und Einnahmen berücksichtigen. - Es wäre unverhältnismäßig, wenn nationale Systeme zum Rückgewinnen von mit Tätigkeiten verbundenen Kosten verwendet würden, die nicht in den Rahmen des universellen Dienstes fallen, beispielsweise die Kosten der Umsetzung spezifischer Maßnahmen, die zum Zweck der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, oder die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten außerhalb des Rahmens des universellen Dienstes für Schulen, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen; - Nationale Systeme müssen die Organisationen identifizieren, die zu den Nettokosten des universellen Dienstes beitragen müssen. Mitgliedstaaten, die von neuen Anbietern oder Mobilfunkanbietern Beiträge erheben wollen, müssen die Rechtfertigung einer derartigen Erweiterung in ausreichendem Maße angeben; - Die Kommission wird untersuchen, ob ein spezifischer, zur Finanzierung des universellen Dienstes geschaffener Mechanismus auf objektive, nicht diskriminierende, transparente und proportionale Weise funktioniert; - Nationale Systeme sollten Beiträge unter den in Frage kommenden Marktteilnehmern gemäß ihrer Tätigkeit im betreffenden Marktsektor zuweisen; - Zahlungen über nationale Systeme müssen in einer proportionalen, nicht diskriminierenden und transparenten Weise an Organisationen geleistet werden, die zu universellem Dienst verpflichtet sind. Mitgliedstaaten müssen der Kommission ihre nationalen Systeme für universellen Dienst vor dem 11. Januar 1997 bekanntmachen.