Vereinbarung über die Richtlinie für Zusammenschaltung
Ein Schlichtungsausschuß, der sich aus Delegationen des Europäischen Parlaments und des Rats zusammensetzte, kam im Anschluß an eine Sitzung am 19. Und 20. März 1997 zu einer Vereinbarung über die vorgeschlagene Richtlinie über Telekommunikation-Zusammenschaltung und Kompatibilität. Der vom Ausschuß vereinbarte Text wird nun sowohl dem Rat als auch dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt, die abschließende Verabschiedung wird im Mai erwartet. Die vorgeschlagene Richtlinie ist ein wesentlicher Bestandteil des regulativen Rahmens für den liberalisierten EU-Telekommunikationsmarkt, der am 1. Januar 1998 eingeführt werden soll. Die Richtlinie über den Zusammenschluß garantiert, daß die neu auf den Markt kommenden Betreiber die Möglichkeit haben, Verbindungen mit den Netzen bestehender Betreiber herzustellen, und gewährleistet somit eine größere Auswahl an Anbietern und Dienstleistungen und einen universellen Service in der gesamten EU. Die Vereinbarung erzielte Aufrufe für die schnelle Einführung neuer Technologien, die einen universalen Dienst sicherstellen. Dienstintegrierte digitale Netze (ISDN) werden ursprünglich nicht zum Dienst gehören, sie werden jedoch zum späteren Zeitpunkt eingeführt. Die Bedingungen für die Verhandlung der Zusammenschlußvereinbarungen werden im voraus von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, um den Eintritt neuer Betreiber zu erleichtern. Die Bedingungen sollten auf der Grundlage der Durchschaubarkeit festgelegt werden. Sie sollten die Istkosten berücksichtigen und den neuen Mitgliedern gegenüber fair sein. Andere Punkte der Vereinbarung umfassen die Berücksichtigung einer neuen europäischen Aufsichtsbehörde zum Zeitpunkt der Überprüfung der Richtlinie im Jahre 1999. Es wurde ein Verfahren für die Beilegung grenzüberschreitender Streitfälle unter Beteiligung der nationalen Aufsichtsbehörden vereinbart sowie eine Zwischenlösung für das Problem der Übertragbarkeit von Nummern, bis zur vollständigen nationalen Übertragbarkeit. Es ist außerdem erforderlich, daß die Mitgliedstaaten die für ihre Positionsbestimmung in internationalen Organisationen und Foren erforderlichen Schritte unternehmen.