Programm (EWG) zur Unterstützung der technologischen Entwicklung auf dem Kohlenwasserstoffe-Sektor, 1986-1989
Die gemeinschaftliche Unterstützung für technologische Entwicklung von Kohlenwasserstoffen begann 1974. Die erste Phase endete im Jahre 1985. Diese zweiten Phase (1986-1989) erhielt die Form eines mehrjährigen Programms. Dieses Programm gehörte nicht zum gemeinschaftlichen Rahmenprogramm. Mit diesem Programm sollte die gemeinschaftliche Energiestrategie ergänzt werden.
Verbesserung der Versorgungssicherheit der Gemeinschaft auf dem Energiesektor durch Bereitstellung von Mitteln zur Förderung des technologischen Fortschritts auf dem Gebiet der Exploration, Produktion, Speicherung und des Transports von Kohlenwasserstoffen.
Gemeinschaftliche technologische Entwicklungsprojekte auf dem Gebiet der Exploration, Produktion, Speicherung oder des Transports von Kohlenwasserstoffen.
Nach Beratung mit einem Beratungsausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten erstellte die Kommission für jedes Jahr eine Liste der Prioritäten für die Projektauswahl. Projekte mit Zusammenarbeit von wenigstens zwei unabhängigen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die von kleinen und mittleren Unternehmen unterbreitet wurden, durften dabei bevorzugt gefördert werden. Förderungswürdige Projekte mußten: innovative Methoden, Prozesse oder Produkte entwickeln bzw. neue Anwendungsmöglichkeiten von bestehenden Methoden, Prozessen oder Produkten nutzen, für die das Forschungsstadium bereits abgeschlossen war; voraussichtlich industriell, wirtschaftlich und kommerziell durchführbar sein; wegen der erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiken bei der Finanzierung auf solche Schwierigkeiten stoßen, daß sie ohne eine gemeinschaftliche finanzielle Unterstützung wahrscheinlich nicht durchführbar waren.
Eine gemeinschaftliche finanzielle Unterstützung in Höhe von nicht über 40 % der förderungsfähigen Kosten wurde für ein Projekt als ganzes oder verschiedene Stufen eines Projekts gewährt. Unter bestimmten Umständen waren diese Kosten zurückzahlbar. Alle Projekte waren die Verantwortung einer natürlichen oder juristischen Person nach den gesetzlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates.
Alle zwei Jahre erstattete die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament Bericht über die Anwendung der Regeln für die Durchführung dieses Programms.
Verbesserung der Versorgungssicherheit der Gemeinschaft auf dem Energiesektor durch Bereitstellung von Mitteln zur Förderung des technologischen Fortschritts auf dem Gebiet der Exploration, Produktion, Speicherung und des Transports von Kohlenwasserstoffen.
Gemeinschaftliche technologische Entwicklungsprojekte auf dem Gebiet der Exploration, Produktion, Speicherung oder des Transports von Kohlenwasserstoffen.
Nach Beratung mit einem Beratungsausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten erstellte die Kommission für jedes Jahr eine Liste der Prioritäten für die Projektauswahl. Projekte mit Zusammenarbeit von wenigstens zwei unabhängigen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die von kleinen und mittleren Unternehmen unterbreitet wurden, durften dabei bevorzugt gefördert werden. Förderungswürdige Projekte mußten: innovative Methoden, Prozesse oder Produkte entwickeln bzw. neue Anwendungsmöglichkeiten von bestehenden Methoden, Prozessen oder Produkten nutzen, für die das Forschungsstadium bereits abgeschlossen war; voraussichtlich industriell, wirtschaftlich und kommerziell durchführbar sein; wegen der erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiken bei der Finanzierung auf solche Schwierigkeiten stoßen, daß sie ohne eine gemeinschaftliche finanzielle Unterstützung wahrscheinlich nicht durchführbar waren.
Eine gemeinschaftliche finanzielle Unterstützung in Höhe von nicht über 40 % der förderungsfähigen Kosten wurde für ein Projekt als ganzes oder verschiedene Stufen eines Projekts gewährt. Unter bestimmten Umständen waren diese Kosten zurückzahlbar. Alle Projekte waren die Verantwortung einer natürlichen oder juristischen Person nach den gesetzlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates.
Alle zwei Jahre erstattete die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament Bericht über die Anwendung der Regeln für die Durchführung dieses Programms.