Gemeinschaftliche Aktion (EWG) zum Naturschutz (GANAT), 1992
Dieses Programm wurde durch Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21.5.1992 zur Schaffung des Finanzierungsinstrumentes LIFE aufgehoben.
Bereitstellung finanzieller Fördermittel für Projekte, die einen Beitrag zu Erhaltung oder Wiederherstellung von Biotopen leisten, die Lebensräume für vom Aussterben bedrohten Arten sind oder ernsthaft gefährdete Lebensräume von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaft darstellen, oder Projekte, die zur Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz oder zur Wiedereinführung vom Aussterben bedrohter Arten gemäß Richtlinie 79/409/EWG und zur Erhaltung oder Wiederherstellung bestimmter Arten natürlicher Lebensräume bzw. von Tier- und Pflanzenarten beitragen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind.
Information zur Zeit nicht verfügbar.
Die Kommission war mit Unterstützung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschusses unter Vorsitz eines Kommissionsvertreters für die Durchführung des Programms verantwortlich.
Finanzmittel der Gemeinschaft wurden für Projekte zur Verfügung gestellt, die für die Gemeinschaft sowie im Hinblick auf die Erhaltung von Biotopen, Lebensräumen oder von der Kommission festgelegten Arten von Interesse waren. Die finanzielle Unterstützung richtete sich nach der Bedeutung des Projektes für die Gemeinschaft, nach den Möglichkeiten der betroffenen Regionen zur Vornahme von Schutzmaßnahmen sowie nach der Dringlichkeit, mit der die Finanzmittel für die Durchführung des betreffenden Projektes benötigt wurden, und berücksichtigte insbesondere den Anreizeffekt innerhalb der Gemeinschaft. Der Anteil des Gemeinschaftsbeitrages hatte folgende Obergrenzen:
- Im Regelfall nicht mehr als 50% der Projektkosten;
- In Ausnahmefällen nicht mehr als 75 % der Kosten, vorausgesetzt, das Projekt bezog sich auf Biotope oder Lebensräume von Arten, die innerhalb der Gemeinschaft vom Aussterben bedroht waren, oder auf Lebensräume, die innerhalb der Gemeinschaft zu verschwinden drohten, oder auf Arten, die in der Gemeinschaft vom Aussterben bedroht waren.
Anträge auf finanzielle Unterstützung für Projekte wurden der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegt. Sofern keine geeigneten Anträge vorhanden waren, ergriff die Kommission in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem/den betroffenen Mitgliedstaat(en) die Initiative und schlug Maßnahmen vor in bezug auf vom Aussterben bedrohte Arten innerhalb der Gemeinschaft, oder in bezug auf Lebensräume in der Gemeinschaft, die unmittelbar zu verschwinden drohten, oder in bezug auf grenzüberschreitende Biotope oder Lebensräume innerhalb der Gemeinschaft sowie Aktionen, die einen Beitrag zur Lösung besonders dringender Probleme im Rahmen der Abkommen von Bern, Bonn und Ramsar über Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse leisten konnten.
Aufgabe der Kommission war es, die ordnungsgemäße Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Projekte sicherzustellen, Unregelmäßigkeiten zu verhüten und abzustellen sowie aufgrund von Mißbrauch oder Fahrlässigkeit zu Unrecht ausgezahlte Beträge wieder beizutreiben.
Leistungsempfänger mußten der Kommission jährlich einen Bericht über die Erfüllung der gegenüber der Kommission übernommenen Pflichten, den Fortgang der Projektarbeiten sowie die bei der Durchführung entstandenen Kosten vorlegen. Jedes Jahr wurde eine Aufstellung der von GANAT finanzierten Projekte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen jährlichen Bericht über die Umsetzung von GANAT vor, der auch eine Aufstellung der abgewiesenen Anträge enthielt.