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Handelsbezogene Bestimmungen im Energiecharta-Abkommen

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag betreffend den Standpunkt der Gemeinschaft über die Änderung der handelsbezogenen Bestimmungen des Energiecharta-Abkommens und die vorläufige Anwendung derartiger Änderungen angenommen. Das Energiecharta-Abkommen wurde am 17. Deze...

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag betreffend den Standpunkt der Gemeinschaft über die Änderung der handelsbezogenen Bestimmungen des Energiecharta-Abkommens und die vorläufige Anwendung derartiger Änderungen angenommen. Das Energiecharta-Abkommen wurde am 17. Dezember 1994 von 49 Ländern und den Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet und wird, obwohl es noch nicht offiziell in Kraft getreten ist, seit der Unterzeichnung vorläufig angewendet. Dieser Vorschlag der Kommission bezieht sich speziell auf Änderungen der Handelsbestimmungen des Abkommens angesichts der Ergebnisse der Uruguay-Runde multilateraler Handelsverhandlungen. Die Handelsbestimmungen des Abkommens (Artikel 29) erfassen jetzt nicht nur den Handel mit Energiestoffen und -produkten, sondern auch mit Energie-bezogenen Geräte. Andere handelsbezogene Bestimmungen des Abkommens, wie die für Zölle, werden von den relevanten Bestimmungen des Welthandelsabkommens anstelle der veralteten Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 geregelt. Nach ihrer Annahme durch den Rat würden diese Änderungen vorläufig bezüglich der EU gelten, bis sie auf der Energiecharta-Konferenz von den Unterzeichnerstaaten des Abkommens offiziell angenommen werden.

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