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Inhalt archiviert am 2022-12-02

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Maßnahmen zur besseren Nutzung der Eisenbahnnetze

In Rahmen eines Versuchs zur Steigerung des rückläufigen Güterverkehrsanteils der europäischen Bahnen, der inzwischen nur noch 16% des Gesamtaufkommens beträgt, schlägt die die Europäische Kommission drei Rechtsvorschriften vor. Diese sollen gewährleisten daß alle Eisenbahnunt...

In Rahmen eines Versuchs zur Steigerung des rückläufigen Güterverkehrsanteils der europäischen Bahnen, der inzwischen nur noch 16% des Gesamtaufkommens beträgt, schlägt die die Europäische Kommission drei Rechtsvorschriften vor. Diese sollen gewährleisten daß alle Eisenbahnunternehmen fair und diskriminierungsfrei behandelt werden und Benutzern eine effiziente, wettbewerbsfähige Infrastruktur anbieten können. Die Vorschläge sehen neue Bestimmungen für die Zuweisung von Fahrplantrassen und die Berechnung der Wegeentgelte, die Trennung der Rechnungsführung und die Genehmigung von Bahnunternehmen vor. Nach dem ersten Richtlinienvorschlag sollen die Bestimmungen der Richtlinie 95/19/EG über die Erhebung von Wegeentgelten und ihre Berechnung ersetzt werden. Die verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmen können danach Fahrwegkapazität beantragen, die ggf. von einer unabhängigen Stelle zugewiesen wird. Dazu kommt die Möglichkeit der Anwendung von Rechtsmittteln gegen Zuweisungsentscheidungen. Des weiteren soll die Richtlinie die Festlegung grenzüberschreitender Fahrtrassen regeln, was insbesondere im internationalen Güterverkehr zu einem Qualitätssprung beitragen dürfte. Die Vorschläge für die Berechnung der Wegeentgelte sehen die durch den eigentlichen Zugbetrieb entstehenden Grenzkosten des Eisenbahnunternehmens als Ausgangsbasis vor, jedoch soll die Flexibilität hinsichtlich der Entgelte erhalten bleiben. Der zweite Vorschlag bezieht sich auf die Abänderung der Richtlinie 91/440/EWG, die die Rechnungstrennung in die Bereiche Infrastruktur-Management und Verkehrsleistungen unterteilt. Bei integrierten Eisenbahnunternehmen wurden bislang nur Gewinn- und Verlustrechnungen getrennt aufgestellt, aber keine Bilanzen. Die Änderung dieser Richtlinie präzisiert daher die Vorschriften und schreibt die Trennung sowohl der Gewinn- und Verlustrechnungen als auch der Bilanzen vor. Außerdem sind Personen- und Güterverkehr rechnungsmäßig zu trennen. Damit wird gewährleistet, daß Zahlungen zugunsten einer Verkehrsart nicht der anderen gutgeschrieben werden. Der dritte Vorschlag sieht die Änderung der Richtlinie 95/18/EG vor, die sich z.Z. nur auf Eisenbahnunternehmen erstreckt, die Verkehrsdienste auf der Basis von spezifischen Zugangsrechten anbieten; damit sollen die Regeln für die Erteilung von Genehmigungen auf alle entsprechenden Eisenbahnunternehmen ausgedehnt werden.

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