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Abkommen zwischen EG und USA über Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft und Technologie

Das im Dezember 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der EG und den USA über die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und der Technologie wurde unlängst im Namen der EG abgeschlossen, und der Text des Abkommens wurde vor seinem Inkrafttreten zu Beginn des Fünften Rahmen...

Das im Dezember 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der EG und den USA über die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und der Technologie wurde unlängst im Namen der EG abgeschlossen, und der Text des Abkommens wurde vor seinem Inkrafttreten zu Beginn des Fünften Rahmenprogramms im Amtsblatt veröffentlicht. In dem Abkommen wird die formelle Grundlage für die Zusammenarbeit in wissenschaftlicher und technischer Forschung geschaffen, um kooperative Aktivitäten im Bereich gemeinsamer Interessen zu entwickeln und zu fördern. Eine modifizierbare Liste kooperativer Aktivitäten ist in dem Abkommen enthalten und erstreckt sich auf folgende Gebiete: - Umwelt (einschl. Klimaforschung); - Biomedizin und Gesundheit; - Fischereiwissenschaft; - Informations- und Kommunikationstechnologien; - Werkstoffwissenschaft und Metrologie. Die Arten der geplanten kooperativen Aktivitäten sind ebenfalls im Abkommen definiert. Dazu gehören gemeinschaftliche Task Forces, die Ausbildung von Wissenschaftlern, der Austausch bzw. die gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Werkstoffen sowie Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Es soll eine Gemeinschaftliche Beratungsgruppe (JCG; Joint Consultative Group) eingerichtet werden, welche die Umsetzung der Vereinbarungen überwachen und für ein effizientes und wirksames Funktionieren des Abkommens sorgen soll. Die Gruppe wird sich aus einer gleichen Reihe von Vertretern der Partner zusammensetzen und soll einen Jahresbericht über die durchgeführten Aktivitäten erstellen. Die Zuordnung und der Schutz geistiger Eigentumsrechte sind im Anhang zum Abkommen erfaßt. Es obliegt den Partnern, angemessenen und sinnvollen Schutz des im Rahmen des Abkommens geschaffenen geistigen Eigentums sicherzustellen.

Länder

Vereinigte Staaten

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