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Inhalt archiviert am 2022-12-02

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Amtsblatt verkündet Gesetzgebung für FP5

Die Gesetzgebung betreffend das Fünfte Rahmenprogramm (FP5) der Europäischen Gemeinschaft für Maßnahmen im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) für den Zeitraum 1998 bis 2002 wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Die Entscheidung zur Annahme von F...

Die Gesetzgebung betreffend das Fünfte Rahmenprogramm (FP5) der Europäischen Gemeinschaft für Maßnahmen im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) für den Zeitraum 1998 bis 2002 wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Die Entscheidung zur Annahme von FP5 wurde am 22. Dezember 1998 durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat getroffen. Die Entscheidung besagt, daß der Rat und das Parlament ein mehrjähriges Rahmenprogramm für alle gemeinschaftlichen Maßnahmen einschließlich Demonstrationsaktivitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung vereinbart haben. FP5 umfaßt vier gemeinschaftliche Maßnahmen: - Umsetzung von FTE-Programmen; - Förderung der Zusammenarbeit im Bereich gemeinschaftliche FTE mit Drittländern und internationalen Organisationen; - Verbreitung und Optimierung der Ergebnisse von Maßnahmen im Bereich gemeinschaftliche FTE; - Anregung von beruflicher Bildung und Mobilität von der Gemeinschaft angehörenden Forschungstätigen. Die erste gemeinschaftliche Maßnahme soll sich auf die vier folgenden Themen beziehen: - Lebensqualität und Management von Lebensressourcen; - Nutzerfreundliche Informationsgesellschaft; . Wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum; - Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung. Die zweite, dritte und vierte Gemeinschaftsmaßnahme soll sich auf die drei folgenden Themen beziehen: - Bestätigung der internationalen Rolle der gemeinschaftlichen Forschung; - Förderung von Innovation und Ermutigung zur Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); - Verbesserung des menschlichen Forschungspotentials und der sozioökonomischen Wissensbasis. Aktivitäten, die im Rahmen der thematischen Programme der ersten gemeinschaftlichen Maßnahme durchgeführt werden, sollen außerdem - koordiniert und interaktiv mit den horizontalen Programmen - zur Verwirklichung der Zielvorgaben dieser drei Themen beitragen. In der Entscheidung wird ferner der maximale Höchstbetrag für den Beitrag der Gemeinschaft zu FP5 festgelegt, der sich auf Euro 13.700 Mio. belaufen soll. Von diesem Betrag sind Euro 3.140 Mio. für den Zeitraum 1998 bis 1999 bzw. Euro 10.560 Mio. für den verbleibenden Zeitraum von 2000 bis 2002 vorgesehen. Artikel 3 der Entscheidung besagt, daß FP5 durch acht spezifische Programme umgesetzt wird, von denen vier den vier Themen der ersten Gemeinschaftsmaßnahme entsprechen, drei mit der zweiten, dritten bzw. vierten Maßnahme verbunden sind, während es sich bei dem achten Programm um ein speziell auf die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) ausgerichtetes Programm handelt. Nach Ablauf der ersten Hälfte der Laufzeit von FP5 wird die Kommission den Fortschritt von FP5 begutachten und dem Europäischen Parlament und dem Rate eine Mitteilung nebst Vorschlag zur Anpassung dieser Entscheidung vorlegen. Die Entscheidungen von FP5 sind über die CORDIS-eigene FP5 Webseite erhältlich: URL: http://cordis.europa.eu/fp5/src/oj.htm(öffnet in neuem Fenster)

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