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Inhalt archiviert am 2023-01-13

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Einigung über Gemeinschaftspatent erzielt

Der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" erzielte am 3. März eine Vereinbarung über die Schaffung eines Gemeinschaftspatents, nachdem der griechische Ratsvorsitz einen Kompromiss vorgeschlagen hatte. Diskussionen über das Gemeinschaftspatent sind seit 1975 im Gange, als die EG-Mitglie...

Der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" erzielte am 3. März eine Vereinbarung über die Schaffung eines Gemeinschaftspatents, nachdem der griechische Ratsvorsitz einen Kompromiss vorgeschlagen hatte. Diskussionen über das Gemeinschaftspatent sind seit 1975 im Gange, als die EG-Mitgliedstaaten das "Luxemburger Übereinkommen" über ein Gemeinschaftspatent unterzeichneten. Das Patent wird von der Kommission, dem Rat und der Forschungsgemeinschaft als notwendig erachtet, um Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Bestimmungen in den Mitgliedstaaten abzuschaffen und um den freien Verkehr von durch Patente geschützten Waren zu garantieren. Die Vereinbarung skizziert die wichtigsten Eigenschaften des Rechtssystems des Gemeinschaftspatents, die zu verwendenden Sprachen, die Kosten, die Rolle der nationalen Patentämter und die Verteilung der Gebühren. Laut der Vereinbarung müssen Patentantragsteller Dokumente in einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts (EPA), d. h. Englisch, Französisch oder Deutsch, einreichen. Ein Antrag kann jedoch auch in einer Nicht-EPA-Sprache eingereicht werden, wenn eine Übersetzung beigefügt wird. Die Kosten der Übersetzung werden in diesem Fall durch das System getragen. Sobald ein Patent erteilt wurde, ist der Inhaber für die Lieferung der Übersetzung in alle Amtssprachen der Gemeinschaft verantwortlich. Das EPA erhält eine zentrale Rolle bei der Verwaltung von Gemeinschaftspatenten. Es ist allein zuständig für die Prüfung der Anträge und die Erteilung von Gemeinschaftspatenten. Die Rolle der nationalen Patentämter wird es sein, potenzielle Antragsteller zu beraten, Anträge an das EPA weiterzuleiten, Patentinformationen zu verbreiten und kleinen und mittleren Unternehmen Rat anzubieten. Nationale Patentämter, die in einer der drei EPA-Sprachen arbeiten und die viel Erfahrung in der engen Zusammenarbeit mit dem EPA haben, können auch Recherchearbeiten im Auftrag des EPA durchführen, wenn sie dies wünschen. Dies unterstützt die nationalen Ämter, die eine kritische Masse beibehalten wollen. Es werden auch Bestimmungen erfolgen, um andere nationale Patentämter in Rechercheaktivitäten einzubinden, sollte es aus Kapazitätsgründen Probleme mit der Erteilung von Gemeinschaftspatenten geben. Die Minister einigten sich auf die Schaffung eines einzigen Gerichtshofs, der dafür verantwortlich ist, eine einheitliche Rechtsprechung zu garantieren. Der Europäische Gerichtshof wird die ausschließliche Rechtsprechung bei Klagen und Ansprüchen in Ungültigkeits- oder Verletzungsverfahren sowie bei Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung eines Patents und Widerklagen auf Ungültigkeit haben. Rechtsstreitigkeiten bezüglich Gemeinschaftspatenten werden vor dem Gemeinschaftspatentgericht ausgetragen, das bis spätestens 2010 eingerichtet sein wird. Das Gemeinschaftspatentgericht hat seinen Sitz beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und ist diesem angeschlossen. Die Sprache des Gerichtsverfahrens ist die des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Sitz hat, es sei denn die Verwendung einer anderen Sprache wird beantragt und das Gemeinschaftspatentgericht stimmt dem zu. Bis zur Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts benennt jeder Mitgliedstaat eine Reihe von nationalen Gerichten, die zwischenzeitlich für die Rechtsprechung zuständig sind.

Länder

Griechenland