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Ratsbeschluß über Regeln für die Verbreitung von Forschungsergebnissen

Ratsbeschluß 94/762/EG vom 21. November 1994 über Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse aus den spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration Der Beschluß regelt die Verbreit...

Ratsbeschluß 94/762/EG vom 21. November 1994 über Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse aus den spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration Der Beschluß regelt die Verbreitung und Nutzung von Kenntnissen aus den spezifischen Programmen des 4. Rahmenprogramms (1994-1998); davon betroffen sind: - Kenntnisse aus direkten Aktionen oder aus Aktionen, deren Kosten vollständig von der Gemeinschaft getragen werden; - Kenntnisse, die für industrielle oder kommerzielle Anwendungen in Betracht kommen. Die Gemeinschaft und ihre Vertragspartner sind verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen Kenntnisse im Interesse der Gemeinschaft zu nutzen oder nutzen zu lassen, wobei insbesondere folgendes zu berücksichtigen ist: - das Ziel der Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft; - die Erfordernisse der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen, zu deren Unterstützung die FTE-Forschungsarbeiten durchgeführt werden; - die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Kenntnisse im Besitz der Gemeinschaft sollten den Vertragspartnern und interessierten Dritten mit Niederlassung in der Gemeinschaft oder in Drittländern, die mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner stellen die in ihrem Besitz befindlichen Kenntnisse den anderen Vertragspartnern und interessierten Dritten zur Verfügung, wobei die Interessen der Gemeinschaft und die legitimen Interessen der Vertragspartner zu wahren sind. Die Kommission stellt sicher, daß die für eine vertragsgemäße Verbreitung geeigneten Kenntnisse von der Kommission selbst oder von den Vertragspartnern frei verbreitet oder veröffentlicht werden; Beschränkungen dürfen ausschließlich zum Schutz von geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechten sowie zur Wahrung der Vertraulichkeit oder legitimer kommerzieller Interessen geltend gemacht werden.

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