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Verordnung der Kommission mit Bestimmungen für die Verbreitung von Forschungsergebnissen

Am 15. Dezember 1995 billigte die Europäische Kommission die Verordnung der Kommission Nr. 2897/95 über die Umsetzung der Entscheidung des Rates 94/762/EK (Abl. Nr. L306 vom 20.11.1994, S.5) mit Ausführungsbestimmungen für die Verbreitung der Ergebnisse spezifischer Forschungs...

Am 15. Dezember 1995 billigte die Europäische Kommission die Verordnung der Kommission Nr. 2897/95 über die Umsetzung der Entscheidung des Rates 94/762/EK (Abl. Nr. L306 vom 20.11.1994 S.5) mit Ausführungsbestimmungen für die Verbreitung der Ergebnisse spezifischer Forschungsprogramme bzw. technischer Entwicklungsprogramme (FTE) der Europäischen Gemeinschaft. Die Verordnung legt spezifische Maßnahmen für die Anwendung der Ausführungsbestimmungen auf die Verbreitung von Forschungsergebnissen gemäß der Entscheidung des Rates insbesondere für Forschungsprojekte fest, deren Kosten aufgrund vertraglicher Regelungen von mehreren Partnern aus Industrie und Wissenschaft getragen werden. Verträge dieser Art mit Kostenaufteilung sind inzwischen zum bevorzugten Mittel für die Durchführung der besonderen FTE-Programme der Gemeinschaft geworden und für den größten Teil der gesamten Finanzierung des Rahmenprogramms verantwortlich. Die wachsende Zahl solcher Projekte mit mehreren Partnern sowie die industrielle Komponente bei verschiedenen Programmen machen die Anwendung von harmonisierten Vertragsklauseln bei der Verbreitung von Forschungsergebnissen und deren Nutzung (d.h. von Ergebnissen und Erfindungen, ob patentfähig oder nicht) in von der Kommission abgeschlossene Forschungs- und Entwicklungsverträgen erforderlich. Die Vorschrift sieht insbesondere die Verpflichtung der Vertragspartner zur Entwicklung, Anwendung oder kommerziellen Nutzung des eigenen Wissens, entweder selbst oder durch andere, in einem vertraglich vorgegebenen Zeitraum vor (Artikel 5.1). Ziel der Verordnung ist die effektive Anwendung oder kommerzielle Nutzung der Ergebnisse der Forschungstätigkeit der Gemeinschaft zur Verbesserung der internationalen Konkurrenzfähigkeit ihrer Industrie.

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