Position der Kommission zum Bau der Ostsee-Autobahn A 20
Der Text dieser Nachricht wurde unverändert aus der Datenbank RAPID der Europäischen Kommission übernommen: Auf Grund der Richtlinie 92/43/EWG über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie) hat die Kommission zur geplanten Ostsee-Autobahn A 20 Stellung genommen. Die Kommission bestätigt, daß die negativen Auswirkungen auf das besondere Vogelschutzgebiet "Tal von Recknitz und Trebel" wegen zwingender Gründe von vorrangigem öffentlichen Interesse gerechtfertigt sind. Diese Stellungnahme betrifft nicht das zweite Schutzgebiet, das durch die Autobahn in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, d. h. das Peenetal. Dies ist die erste Stellungnahme, die die Kommission auf Grund der Habitatrichtlinie abgibt. Die Kommission hat der Auslegung der Ausdrücke "andere zwingende Gründe von vorrangigem öffentlichen Interesse" und "Mangel an Alternativlösungen" im Hinblick auf die künftige Anwendung der Richtlinie großen Wert beigemessen. Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt den Bau der Ostseeautobahn von Lübeck nach Stettin über Stralsund. Das Projekt bildet einen Teil des "Verkehrsprojekts deutsche Einheit", das die Einheit Deutschlands vervollständigen soll, gleichzeitig gliedert es sich jedoch auch in das transeuropäische Straßennetz ein. Nach dem Trassenplan durchquert die Autobahn zwei Täler, die von Deutschland als besondere Schutzgebiete entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG über den Schutz der wildlebenden Vogelarten ausgewiesen wurden. Die geschützten Gebiete sind besonders artenreich und umfassen Ried- und Moorlandschaften, d. h. nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie) prioritäre Lebensräume. Die von Deutschland durchgeführte Umweltverträglichkeitsstudie zeigt, daß die Autobahn signifikante Auswirkungen auf diese einzigartigen Gebiete haben wird. Unter solchen Umständen ist der Bau nur erlaubt, wenn keine Alternativlösungen vorhanden sind, und wenn sich der Bau durch Erwägungen der menschlichen Gesundheit und Sicherheit rechtfertigen läßt. In Ermangelung von Alternativlösungen kann der Bau ausnahmsweise auch aus anderen zwingenden Gründen von vorrangigem öffentlichen Interesse genehmigt werden. Macht ein Mitgliedstaat solche Gründe geltend, so ist eine Stellungnahme der Kommission erforderlich (Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie). Da die Autobahn wirtschaftlichen Zwecken dient, ersuchte die deutsche Regierung die Kommission im September 1994 um Abgabe einer solchen Stellungnahme. Die Kommission prüfte den Fall in enger Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden. Im März teilte das Bundesministerium für Verkehr der Kommission mit, daß eine Alternativlösung für die Überquerung des Flusses Peene - eines der betroffenen Schutzgebiete - geprüft wird. Aus diesem Grunde betrifft diese Stellungnahme nur das Tal von Trebel und Recknitz in der Nähe des Triebsees. Folgende Umstände haben die Kommission veranlaßt, die zwingenden Gründe von vorrangigem öffentlichen Interesse zu bestätigen: - Die Autobahn A 20 ist für die deutsche Einheit von höchstem Interesse. - Die Wirtschaft Mecklenburg-Vorpommerns bedarf eines Aufschwungs. - Alternativlösungen sind nicht vorhanden. Eine Umgehung der Schutzgebiete würde die Autobahn von den Ostseehäfen Rostock und Stralsund trennen. - Kompensationsmaßnahmen sind geplant. - Die Autobahn A 20 ist integrierender Bestandteil des transeuropäischen Straßennetzes.
Länder
Deutschland