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Inhalt archiviert am 2022-11-18

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Rat einigt sich auf gemeinsamen Standpunkt zum Rechtsschutz von Datenbanken

Auf der Ratstagung vom 6. Juni der für den Binnenmarkt zuständigen Minister kam eine politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken zustande. Der rechtliche Schutz von...

Auf der Ratstagung vom 6. Juni der für den Binnenmarkt zuständigen Minister kam eine politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken zustande. Der rechtliche Schutz von Datenbanken erhält mit dem Ausbau der Informationsgesellschaft immer größere Bedeutung, denn die meisten Dienstleistungen werden künftig mittels elektronischer Offline- oder Online-Datenbanken (CD-ROM, CD-i usw.) angeboten. Auch auf die Entwicklung neuer Multimedia-Produkte werden Datenbanken großen Einfluß haben. Es ist daher von größter Wichtigkeit, daß die EU einen eindeutigen und klar abgegrenzten Rechtsschutz von Datenbanken schafft, um attraktive Bedingungen für Investitionen sicherzustellen, wobei aber auch die Interessen der Benutzer gewahrt bleiben müssen. Wichtigstes Merkmal der neuen Richtlinie ist, daß ein neues ausschließliches Recht geschaffen wird, das die erheblichen Investitionen schützt, die von den Herstellern von Datenbanken getätigt werden. Dieses neue Schutzrecht sui generis wird allen Datenbankherstellern gewährt und soll die Investitionen schützen, die sie bei der Erstellung der Datenbank zeitlich, finanziell und arbeitsmäßig getätigt haben, unabhängig davon, ob die Datenbank selbst innovativen Charakter aufweist. Daneben wird die Richtlinie eine Harmonisierung des auf die Datenbankstruktur anwendbaren Urheberrechts vorsehen. Die Richtlinie wird sowohl für elektronische Datenbanken als auch für Datenbanken in Papierform gelten. Die neue Richtlinie gibt dem Urheber einer Datenbank das Recht, die Entnahme und Weiterverwertung der Datenbank bzw. ihres Inhalts oder eines Teils dieses Inhalts zu unterbinden. Diese neue Form des rechtlichen Schutzes sollte jedoch nicht die Rechte "traditioneller" Rechtsinhaber, insbesondere Rechte der Urheber von in der Datenbank enthaltenen Werken, berühren. Das Schutzrecht sui generis hat eine Geltungsdauer von 15 Jahren und wird im Falle weiterer erheblicher Investitionen erneuert. Innerhalb des Binnenmarkts kommt allen in der Gemeinschaft erstellten Datenbanken dasselbe Maß an Schutz zu. In Zukunft könnte dieser Schutz auf in Drittländern erstellte Datenbanken ausgedehnt werden, sofern deren Rechtsvorschriften einen vergleichbaren Schutz für Gemeinschaftsdatenbanken vorsehen. Die Richtlinie stellt ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Datenbankhersteller und den Interessen der Benutzer her. Die Entnahme von Datenbankinformationen zu Unterrichts- und Forschungszwecken wurde gesondert geregelt. Es ist zu erwarten, daß diese rechtliche Neuerung bei den wichtigsten Handelspartnern der Gemeinschaft sowie in den Kreisen, die sich mit dem Schutz des geistigen Eigentums befassen, auf großes Interesse stoßen wird. Sobald der Rat offiziell seinen gemeinsamen Standpunkt beschlossen hat, geht die Richtlinie ohne weitere Erörterungen auf ministerieller Ebene an das Europäische Parlament zur zweiten Lesung und zur Annahme im gemeinsamen Beschlußverfahren. Es wird erwartet, daß die Kommission demnächst ein Grünbuch zu den Autorenrechten und angrenzenden Rechten in der Informationsgesellschaft verabschieden wird.

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