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Richtline über den rechtlichen Schutz von Datenbanken

Die Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken wurde am 11. März 1996 offiziell verabschiedet, und ihr kompletter Text wurde unlängst im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Durch die Richtlinie werden die Unbeständigkeiten zwischen de...

Die Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken wurde am 11. März 1996 offiziell verabschiedet, und ihr kompletter Text wurde unlängst im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Durch die Richtlinie werden die Unbeständigkeiten zwischen den Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten über die Rechte von Datenbankurhebern beseitigt, damit der Binnenmarkt auf dem Gebiet von Informationsprodukten - insbesondere Datenbanken - effizienter funktionieren kann. Der wachsende Informationsmarkt in Europa hat dazu geführt, daß auf Datenbanken international mit zunehmender Regelmäßigkeit zugegriffen wird; aus diesem Grunde ist Gesetzgebung auf europäischer Ebene erforderlich. Datenbanken - sowohl in elektronischer als auch in nichtelektronischer Form - sind durch die neue Richtlinie geschützt; die neuen Rechte für die Urheber von Datenbanken verstehen sich jedoch unbeschadet der Ansprüche von Autoren, deren Arbeit in diesen Datenbanken gespeichert ist. Der Schutz durch das Urheberrecht gilt für Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts das geistige Eigentum des Autors darstellen. Der Schutz durch das Urheberrecht erstreckt sich nicht auf den Inhalt von Datenbanken. Darüber hinaus wird den Urhebern von Datenbanken - die beweisen können, daß sie bei der Erlangung, Prüfung oder Präsentation des Inhalts der Datenbank eine wesentliche Investition gemacht haben - das Schutzrecht sui generis eingeräumt, um die Entnahme oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils (ob qualitativ und/oder quantitativ gesehen) des Inhalts der Datenbank zu unterbinden. Dieses Schutzrecht sui generis gilt 15 Jahre ab Fertigstellung der Datenbank bzw. ab dem Datum, an dem die Datenbank der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Mitgliedstaaten sind gehalten, bis zum 1. Januar 1998 im Einklang mit der Richtlinie auf nationaler Ebene Gesetze, Vorschriften und administrative Bestimmungen einzuführen.

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