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Inhalt archiviert am 2022-11-18

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Entscheidung der Kommission über die Zulassung der geregelten, zum Abbau der Ozonschicht führenden Stoffe im Jahre 1995

Am 17. Juli 1995 nahm die Europäische Kommission eine Entscheidung zur Änderung der Entscheidung 94/827/EG der Kommission vom 20. Dezember 1994 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Verwendung für wesentliche Zwecke 1995 zugelassen ist, an. Diese Entscheidu...

Am 17. Juli 1995 nahm die Europäische Kommission eine Entscheidung zur Änderung der Entscheidung 94/827/EG der Kommission vom 20. Dezember 1994 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Verwendung für wesentliche Zwecke 1995 zugelassen ist, an. Diese Entscheidung fällt in den Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Die Kommission muß danach jährlich die Mengen an geregelten Stoffen bestimmen, die für wesentliche Verwendungszwecke, und dabei hauptsächlich für Laborzwecke, in der Gemeinschaft zugelassen sind. Um den Bedarf im Rahmen der wichtigen Laborzwecke in der Gemeinschaft zu decken, hat die Kommission die Händler bestimmt, die geregelte Stoffe für diesen Verwendungszweck liefern dürfen. Mit der Entscheidung wird die Entscheidung 94/827/EG der Kommission geändert und der Erweiterung der Union um drei neue Mitgliedstaaten (Finnland, Schweden, Österreich) Rechnung getragen, denn dies erforderte die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die in Finnland, Schweden und Österreich 1995 für wichtige Verwendungszwecke zugelassen sind. In der Entscheidung werden die Unternehmen aufgeführt, die in den Genuß der Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke (Laborzwecke) kommen.

Länder

Österreich, Finnland, Schweden