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Inhalt archiviert am 2022-11-25

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Anwendung der Richtlinie 93/13 auf die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen

Die Europäische Kommission, GD XXIV, hat eine offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine Studie über die momentane Lage in Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinie 93/13 bezüglich mißbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen lanciert. Di...

Die Europäische Kommission, GD XXIV, hat eine offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine Studie über die momentane Lage in Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinie 93/13 bezüglich mißbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen lanciert. Die Richtlinie findet prinzipiell Anwendung für jede beliebige Art von Vertrag, der ungeachtet seiner Form oder seines Gegenstands zwischen einem Verkäufer von Waren oder einem Dienstleistungserbringer und einem Verbraucher abgeschlossen wird. Die Richtlinie bezieht sich nicht auf "Vertragsklauseln, die zwingende Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Bestimmungen oder Grundsätze von internationalen Abkommen widerspiegeln, auf die sich die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft berufen, insbesondere auf dem Verkehrssektor". Der Zweck der vorliegenden Studie ist die Erstellung einer möglichst vollständigen Darstellung der momentanen Lage bezüglich der Kontrolle der Bedingungen für die Erbringung von bestimmten öffentlichen Dienstleistungen (unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine Einrichtung des Privatrechts ist) in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Die abzudeckenden Dienstleistungen lauten wie folgt: - Wasserversorgung; - Stromversorgung; - Postdienste; - Telekommunikationsdienste; - Gasversorgung (falls sie über ein Gasnetz durchgeführt wird); - öffentliche Verkehrsmittel; - von öffentlichen Krankenhäusern erbrachte Gesundheitsdienste. Der Vertragspartner muß zunächst den rechtlichen Rahmen untersuchen, in dem die obengenannten Leistungen erbracht werden, insbesondere jenem, der sich aus Privatisierungen oder größerem Wettbewerb bei Unternehmen ergibt, die öffentliche Dienstleistungen erbringen. Als zweites muß der Vertragspartner die einzelstaatlichen Bestimmungen analysieren, durch die die Richtlinie 93/13 umgesetzt wird sowie jede andere einzelstaatliche Bestimmung, welche ähnliche Ziele im Hinblick auf die Festlegung von Anwendungsbedingungen für die Bestimmungen hinsichtlich der genannten öffentlichen Dienstleistungen verfolgt. Der Vertragspartner muß danach die auf dem Staatsgebiet der verschiedenen Mitgliedstaaten von den die obengenannten Dienstleistungen erbringenden Unternehmen angewandten allgemeinen Vertragsbedingungen analysieren, so daß eventuell vorhandene mißbräuchliche Klauseln zutage treten. Zudem muß der Vertragspartner insbesondere bei Verbraucherschutzvereinen und den Vermittlungs- und Kontrollinstanzen Daten sammeln, die die Erstellung einer Typologie der Verbraucherprobleme bezüglich der Bedingungen der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen erlauben. Der Vertragspartner muß abschließend Empfehlungen aufstellen hinsichtlich von Aktionen zur Lösung der aufgedeckten Probleme und der angetroffenen Schwierigkeiten bezüglich der Anwendung der Richtlinie über "mißbräuchliche Klauseln" auf öffentliche Dienstleistungen. Aus Gründen der Methodik und zur Gewährleistung einer angemessenen und kohärenten Behandlung aller von der Studie abgedeckten Themen dürfen die Bieter keine Angebote für einen Teil der Studie abgeben. Jedoch können die Bieter möglicherweise einen Teil der Studie an Nachunternehmer vergeben unter der Bedingung, daß der Bieter hierfür allein die vollständige Verantwortung übernimmt. Der Zwischenbericht (mit den vorläufigen Ergebnissen und der Beurteilung der ausgeführten Arbeiten) muß innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Vertragsunterzeichung abgeschlossen sein. Der Schlußbericht mit den Ergebnissen der Studie muß innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung vorgelegt werden.