Umweltsteuern und -abgaben im Binnenmarkt
Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung über Umweltsteuern und -abgaben im Binnenmarkt verabschiedet. In dem Maße, wie sich der Einsatz derartiger fiskalischer Mittel in den Mitgliedstaaten intensiviert, ist damit zu rechnen, daß die Umweltpolitik effizienter wird. Es besteht jedoch andererseits die Besorgnis, daß diese Mittel nicht immer mit der EU Gesetzgebung kompatibel eingesetzt werden. Das gilt insbesondere für Vorschriften hinsichtlich des Binnenmarkts. In der Mitteilung werden der für die Mitgliedstaaten geltende gesetzliche Rahmen erläutert und die Möglichkeiten und Einschränkungen dargelegt, denen die Handlungen von Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet unterliegen. Wie sich zeigt, haben die Mitgliedstaaten beträchtlichen Aktionsspielraum, was den Einsatz fiskalischer Mittel unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens über die Europäische Union betrifft. Die Mitteilung kann denjenigen Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet aktiv sind, als Leitlinie dienen. Das Schriftstück befaßt sich hauptsächlich mit Produktbesteuerung, da diese Thematik besonders eng mit Binnenmarktaspekten verknüpft ist. In der Mitteilung ist beschrieben, welche Artikel des Abkommens auf dieses Gebiet Anwendung finden. Ferner sind darin die Auswirkungen dieser Artikel auf den Einsatz von Abgaben erläutert, wie u.a.: - Wenn eine Abgabe eindeutige Umweltauswirkungen beinhaltet, kann sie hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere politische Bereiche positiver beurteilt werden; - Durch die Erhebung von Abgaben darf sich keine Diskriminierung gegen Erzeugnisse von anderen Mitgliedstaaten ergeben; - Abgaben müssen der sekundären Gesetzgebung bzw. indirekten Besteuerung entsprechen, wie z.B. auf dem Gebiet der Energiebesteuerung, wo genaue Vorschriften bestehen; - Die Befreiung von der Entrichtung der Abgabe sowie der Einsatz der sich aus Umweltabgaben ableitenden Gelder müssen den Vorschriften hinsichtlich staatlicher Beihilfe entsprechen. In dem Schriftstück ist genau festgelegt, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Aktivitäten benachrichtigen müssen - die sogenannten Benachrichtigungsvorschriften. Derartige Vorschriften bestehen in folgenden Bereichen: - staatliche Beihilfe; - technische Normen und Vorschriften in Verbindung mit fiskalischen Maßnahmen (Richtlinie 83/189/EG); - einzelstaatliche Maßnahmen, die zur Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien in nationale Gesetze ergriffen werden. Da es sich hierbei um ein stark expansives Gebiet handelt, wird die Kommission die Entwicklung hinsichtlich des Einsatzes von Umweltsteuern und -abgaben in Mitgliedstaaten sowie die sich daraus ableitenden Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Umweltpolitik genau verfolgen müssen. Es sollen daher systematisch Erfahrungen von Mitgliedstaaten eingeholt werden, die hinsichtlich des Einsatzes dieser Mittel gemacht worden sind. Die Kommission hat außerdem vor, eine Bewertung der wirtschaftlichen und umwelttechnischen Auswirkungen ihres Einsatzes durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Arbeit werden dazu verwendet, politische Schlüsse für den künftigen Einsatz von Umweltabgaben auf Gemeinschaftsebene und Mitgliedstaatebene zu ziehen.