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Inhalt archiviert am 2022-11-28

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Datensammlung und -analyse über ozonschädigende Substanzen

Die Europäische Kommission, GD XI, hat einen Aufruf zur Angebotsabgabe für die Dienstleistungserbringung hinsichtlich der Datensammlung und -analyse für die Jahre 1997, 1998 und 1999 über die Produktion und den Verbrauch ozonschädigender Substanzen veröffentlicht. Im Rahmen d...

Die Europäische Kommission, GD XI, hat einen Aufruf zur Angebotsabgabe für die Dienstleistungserbringung hinsichtlich der Datensammlung und -analyse für die Jahre 1997, 1998 und 1999 über die Produktion und den Verbrauch ozonschädigender Substanzen veröffentlicht. Im Rahmen der Gemeinschaftspolitik zur Reduktion und zum Abbau der Produktion und des Verbrauchs ozonschädigender Substanzen sowie der Verpflichtungen im Rahmen des Montrealer Protokolls und der Verordnung des Rats 3093/94, geänderte oder ersetzte Fassung, beabsichtigt die Europäische Kommission die Vergabe von Rahmenverträgen zur Unterstützung ihrer Dienststellen bei der Sammlung von Daten zu ozonschädigenden Substanzen und der Analyse statistischer Trends dieser Daten. Die zu erbringenden Dienstleistungen beinhalten: - Datensammlung für die Europäische Gemeinschaft zur jährlichen Produktion und Verwendung, einschliesslich Vorräte sowie Importe/Exporte der ozonschädigenden Substanzen FCKW, Halone, H-FCKW und Methylbromid gemäss Anhang I zur Verordnung des Rats 3093/94; - Zusammenfassen dieser Daten zu genormten Datensets und Übergabe jährlicher Daten an die Europäische Kommission bis zum 30. März des folgenden Jahres. Zusätzlich sind jedes Jahr zu einem vereinbarten Zeitpunkt vierteljährliche Daten zu übergeben; - jährliche Aktualisierung eines Berichts mit detaillierten historischen Daten und Analyse der Trends in der Produktion und der Verwendung von FCKW, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, H-FCKW und Methylbromid in der Europäischen Gemeinschaft; - jährliche Aktualisierung eines statistischen Merkblatts, um eine Zusammenfassung der Informationen über die Produktion und die Verwendung kontrollierter ozongefährdender Substanzen in der Europäischen Gemeinschaft für die Kommission zusammenzustellen. Die Laufzeit des Vertrags beträgt drei Jahre.