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Inhalt archiviert am 2022-11-28

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Abkommen über wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EG und Südafrika tritt in Kraft

Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika trat nach Abschluß der erforderlichen Verfahren auf beiden Seiten in Kraft. Das Abkommen fördert die Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeins...

Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika trat nach Abschluß der erforderlichen Verfahren auf beiden Seiten in Kraft. Das Abkommen fördert die Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse zwischen Forschern und Wissenschaftlern der beiden Parteien. Im Rahmen des Abkommens können südafrikanische Forschungseinrichtungen an allen spezifischen Programmen des Vierten Rahmenprogramms teilnehmen, während Forschungseinrichtungen der Gemeinschaft an südafrikanischen Forschungsprojekten in ähnlichen Bereichen teilnehmen können. Andere Formen der Zusammenarbeit sind u.a. die gemeinsame Nutzung von Forschungsanlagen, Besuche und Austausch, Teilnahme an Seminaren, Symposien und Workshops, Aus- und Fortbildung von Wissenschaftlern und andere Bereiche, die gemeinsam vereinbart wurden. Das Abkommen wird für das Fünfte Rahmenprogramm und künftige FTE-Rahmenprogramme verlängert werden, sofern eine oder beide Parteien nicht die Kündigung der Vereinbarung wünschen. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens wird von einem Gemeinsamen Kooperationsausschuß für Wissenschaft und Technik (GKAWT) verwaltet, der sich aus Vertretern der Kommission und Südafrikas zusammensetzt. Um geistiges Eigentum betreffende Fragen zu lösen, die aus Kooperationstätigkeiten entstehen, sieht das Abkommen einen Gemeinsamen Technologiemanagementplan (GTMP) vor, der vor Anlaufen gemeinsamer Forschungsvorhaben durch die Mitwirkenden an gemeinsamen Forschungstätigkeiten festzulegen ist. Jede Partei wird für die Finanzierung der Teilnahme ihrer Mitwirkenden an Vorhaben der anderen Partei zuständig sein, ohne eine Übertragung von Mitteln, ausgenommen im Fall südafrikanischer Teilnahme am INCO-Programm. Das Abkommen berücksichtigt die einzigartigen Umstände Südafrikas als Industrie- und Entwicklungsland. Südafrikanische Forschungseinrichtungen werden deshalb an spezifischen Programmen für Internationale Zusammenarbeit (INCO) unter den Bedingungen für ein Entwicklungsland teilnehmen können.

Länder

Südafrika

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