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Programm

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Gemeinschaftsprogramm (EWG) auf dem Gebiet der strategischen Analyse, der Vorausschau und der Bewertung im Bereich von Forschung und Technologie (MONITOR) - FAST-Vorausschau -, 1989 - 1993

Als Bestandteil des zweiten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (1987 - 1991) unter Teilaktivität 8.3: "Vorausschau und Beurteilung sowie andere flankierende Maßnahmen, einschließlich Statistik" bedeutet dieses dritte FAST-Programm eine Neuorientierung im Anschluß an die Vorgängerprogramme. Die Durchführung erfolgt im Rahmen des MONITOR-Programms, zu dem auch die Programme SAST (Strategische Wirkungsanalysen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie) und SPEAR (Programm zur Unterstützung der Bewertung von Forschungsarbeiten auf Gemeinschaftsebene) gehören.
Durchführung globaler Untersuchungen über die Langzeitfolgen wissenschaftlicher und technologischer Entwicklung und die Wechselwirkung der Folgen mit sozialem und ökonomischem Wandel sowohl in der Gemeinschaft als auch weltweit unter besonderer Berücksichtigung der Verwirklichung des Binnenmarktes, der Erhöhung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit sowie der Stärkung der sozialen und ökonomischen Kohäsion in der Gemeinschaft.
- Erstellung von Berichten ("Vorausschau-Akten") zu bedeutenden Themen oder Phänomenen globaler Natur innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;
- Durchführung von Studien über Implikationen und Konsequenzen bestimmter wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen, welche die Gesellschaft zukünftig vor bedeutende Herausforderungen stellen werden;
- Zusammenfassung und kritische Analyse der wichtigsten weltweit veröffentlichten Vorausschauen;
- Alle zwei Jahre Erstellung eines Berichts zu den ökonomischen und sozialen Folgen des technologischen Wandels, insbesondere in Europa.
Zuständig für die Programmdurchführung ist die Kommission, die dabei von einem aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Beratungsausschuß unter Vorsitz des Kommissionsvertreters unterstützt wird.

Die Aktivitäten umfassen die Beteiligung von Sachverständigen und Arbeitsgruppen außerhalb der Kommission unter Verantwortung und Leitung des FAST-Teams in Absprache mit anderen betroffenen Diensten der Kommission (darunter gegebenenfalls Beamte aus anderen Generaldirektionen, die für begrenzte Zeit zum FAST-Team abgeordnet werden) sowie aus den Mitgliedstaaten und Drittländern abgeordneten Gastwissenschaftlern.

Mit den FAST-Aktivitäten soll die Entwicklung der Anstrengungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Vorausschau in Europa weiterhin stimuliert werden. Zu diesem Zweck erfolgt ein Ausbau des FAST-Netzes "12 + 1" und eine Förderung der Einrichtung eines informellen Netzes europäischer Sachverständiger auf dem Gebiet der Vorausschau. (Das "12 + 1"-Netz besteht aus den 12 nationalen FAST-Stellen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Abstimmung zwischen Gemeinschaftstätigkeiten und im eigenen Land durchgeführten ähnlichen Arbeiten benannt worden sind.)

Zu den sonstigen flankierenden Maßnahmen gehören die Beteiligung am Europäischen Forum Vorausschau (EFT), in dem auf dem Gebiet der Vorausschau kompetente Forschungsinstitutionen und Einzelpersonen zusammenkommen, sowie der weitere Ausbau des Netzes Europäische Regionale Technologiebewertung (EURETA) zur Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen regionalen Institutionen, die sich mit den Folgen des wissenschaftlichen und technologischen Wandels befassen.

Die Durchführung der Aktivitäten erfolgt vor allem durch Verträge über Studien und Dienstleistungen, die im Auftrag der Kommission zu erstellen bzw. zu erbringen sind. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 100% der entstehenden Kosten betragen. Im allgemeinen werden die Aufträge in geeigneten Fällen auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder (auf bestimmte Bieter beschränkte oder öffentliche) Ausschreibungsverfahren vergeben, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die von der Kommission abgeschlossenen Verträge regeln die Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Verfahren für Verbreitung, Schutz und Nutzung der Forschungsergebnisse.

Die Kommission ist verpflichtet, das Programm im dritten Durchführungsjahr zu überprüfen und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat einen Bericht vorzulegen. Ferner hat sie nach Beendigung des Programms den genannten Organen eine abschließende Bewertung der erzielten Ergebnisse vorzulegen.